VORWORT

Wenn Kinder zu Hause zur Schule gehen

"Du musst nicht zur Schule, du darfst." An diesen Satz meiner Mutter, den ich damals als Grundschüler öfter zu hören bekam, kann ich mich noch gut erinnern. Schließlich machte es mir nur an wenigen Tagen Freude in die Schule zu gehen. Streng genommen hatte sie auch nicht recht, denn ich musste tatsächlich zur Schule gehen, denn in die Schule gehen war Pflicht. Meine Mutter meinte damit einfach: Ich habe das Recht zur Schule gehen zu dürfen. So wird auch heute noch das Schulpflichtgesetz, das in den jeweiligen Länderverfassungen verankert ist, von staatlicher Seite begründet, in dem Sinne, dass allen Kindern die Chance zum Schulbesuch gegeben werde sollte. Für viele Eltern bzw. Familien wird die Schulpflicht jedoch als Schulzwang begriffen, gerade dann, wenn Eltern ein besonders großes Interesse an der Schulausbildung ihrer Kinder haben oder wenn sie die Sozialisierung und Entwicklung ihrer Kinder an den öffentlichen Schulen nicht gewährleistet sehen. Häufig steht ihnen - vor allem christlichen Eltern wie der Familie Schonhofer, deren Fall in diesem Buch dokumentiert ist - keine staatlich anerkannte Ersatzschule zur Verfügung. Sie betrachten die öffentlichen Schulen aufgrund der zunehmenden Verrohung der Gesellschaft (die Schule als Spiegel der Gesellschaft) und zunehmendem Einfluß fernöstlicher religiöser Praktiken häufig als Schulvollzugsanstalt. So sehen viele Eltern dann als einzige Alternative den Hausunterricht. Der ist aber in Deutschland von staatlicher Seite nicht vorgesehen.

Entscheidend ist hier auch die Frage wie Schulpflicht zu definieren ist bzw. wie sie zu erfüllen ist. Wird die Schulpflicht durch den Besuch einer öffentlichen (staatlichen oder kommunalen) Schule bzw. durch den Besuch einer staatlich anerkannten Ersatzschule erfüllt, oder wird mit dem Hausunterricht ebenfalls der Schulpflicht Genüge getan?

In Deutschland beginnt mit der Vollendung des 6. Lebensjahres die Schulpflicht, die mindestens 9 Jahre dauert. Ein Blick über die deutschen Landesgrenzen hinaus zeigt, dass in anderen Ländern Europas die Schulpflicht im Sinne einer Unterrichtspflicht begriffen wird, in Deutschland dagegen im Sinne einer Schulanwesenheitspflicht. So heißt es z.B. im österreichischen Schulpflichtgesetz: "Die allgemeine Schulpflicht kann ferner durch die Teilnahme an häuslichem Unterricht erfüllt werden." Dieses Verständnis von Schulpflicht wird in Deutschland - falls praktiziert - jedoch als strafwürdig erachtet. Eltern, die ihre Kinder zu Hause unterrichten, werden quasi kriminalisiert, indem sie nicht nur mit Bußgeldern, sondern auch mit einem teilweisen Entzug des Sorgerechts oder sogar mit Beugehaft zu rechnen haben, wogegen in den USA die "Homeschooler" inzwischen fast zwei Millionen Schüler ausmachen.

Häufigstes Argument: Kinder können nur in der Schule die sozialen Spielregeln erlernen und somit sozialisiert werden. So schreibt das Landratsamt des Landkreises Nürnberger Land einem Hausschulvater: "Ein Unterricht zu Hause ist demnach auch mit Unterstützung durch Institutionen nicht zulässig. Bei einer derartigen Form der Unterrichtung würde dem staatlichen Erziehungsauftrag zuwidergehandelt, das Kind durch die gemeinsame Bildung und Erziehung mit anderen Kindern bei der Entwicklung zu einer eigenverantwortlichen Persönlichkeit innerhalb der Gemeinschaft zu unterstützen und zu fördern. Ob ein Heimunterricht geeignet ist, dieselben fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten zu entwickeln wie der Be-such einer Schule, ist demgegenüber ohne Belang, da dies nur einen Teil dessen darstellt, was die Schulpflicht rechtfertigt."

Obwohl in wissenschaftlichen Untersuchungen längst nachgewiesen wurde, dass Hausschüler sowohl im kognitiven Bereich als auch in sozialer Kompetenz Schülern an öffentlichen Schulen überlegen sind, meint man, Kinder von verantwortungsbewussten Eltern in die maroden öffentlichen Schulen zwingen zu müssen anstatt den Hausunterricht zu fördern und Eltern dazu zu ermutigen.

Die Schulpflicht im Sinne einer Unterrichtspflicht anstelle einer Schulanwesenheitspflicht zu interpretieren wäre auch im Sinne des Subsidiaritätsprinzips, das in die Grundsatzprogramme der großen Volksparteien (SPD, aber besonders CDU und CSU) Eingang gefunden hat.

Subsidiaritätsprinzip bedeutet der Grundsatz, dass eine gesellschaftliche oder staatliche Aufgabe soweit möglich von der jeweils unteren (kleineren) Einheit wahrgenommen wird, z.B. im Verhältnis von Staat und Gemeinde. Oswald von Nell-Breuning verdeutlicht worum es beim Subsidiaritätsprinzip auch geht: "Zwischen dem Staat als Ganzem und dem Einzelnen als dessen Glied besteht die Beziehung wechselseitiger Verantwortung; diese Verantwortung ist solidarisch, d.h. alle haften für das Ganze; was der eine nicht leistet, dafür haben die anderen ein-zuspringen." Das bedeutet aber auch: "... schon aus Gründen der Rechtsstaatlichkeit darf die Rechtssetzungs- und Zwangsgewalt nicht dazu missbraucht werden, die freie Betätigung der Bürger und ihrer ‚freien' Vereinigungen ohne zwingenden Grund, d.h. ohne dass es um des Gemeinwohls willen erforderlich wäre, zu verbie-ten oder einzuschränken."

Im Grundsatzprogramm der CDU ist das so formuliert: "Die Verwirklichung der Freiheit bedarf der eigenverantwortlichen Lebensgestaltung. Aus ihr ergibt sich für die Ordnung des gesellschaftlichen Lebens das Prinzip der Subsidiarität, nach dem Staat und Gemeinden auf die Übernahme von Aufgaben verzichten, die von den einzelnen Bürgern oder jeweils kleineren Gemeinschaften erfüllt werden können. Was der Bürger allein, in der Familie und im freiwilligen Zusammenwirken mit anderen ebenso gut leisten kann, soll ihm vorbehalten bleiben." Und im Grundsatzprogramm der CSU heißt es: "Für die Sozialpolitik der CSU gilt nachdrücklich und verstärkt der Grundsatz der Subsidiarität: Was in der Familie, in der Nachbarschaft, in Selbsthilfe in kleinen Kreisen geleistet werden kann, soll und darf weder die größere Einheit noch der Staat an sich ziehen. ... Gerechtigkeit und Subsidiarität müssen nach unserer Auffassung auch für die Schul- und Bildungspolitik gelten ..."

Dieses in Grundsatzprogrammen der Parteien betonte Subsidiaritätsprinzip sollte gerade dann angewandt werden, wenn verantwortungsbewusste Eltern ihre Erziehung durch die öffentliche Schule gefährdet und untergraben sehen und darum die Unterrichtung ihrer Kinder selbst in die Hand nehmen (durchaus unter staatlicher Aufsicht). Sie tun dann nichts anderes als von ihrem Elternrecht Gebrauch zu machen, was auch im Einklang mit elementaren Menschenrechten steht. "Die Eltern haben ein vorrangiges Recht, die Art der Bildung zu wählen, die ihren Kindern zuteil werden soll." (Allgemeine Erklärung der Menschenrechte Art. 26) "Der Staat hat bei der Ausübung der von ihm auf dem Gebiet der Erziehung und des Unterrichts übernommenen Aufgaben das Recht der Eltern zu achten, die Erziehung und den Unterricht entsprechend ihren eigenen religiösen und weltanschauli-chen Überzeugungen sicherzustellen." (Erstes Zusatzprotokoll zur europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Artikel 2. Das Zusatzprotokoll (Art. 1 - Art. 6) ist gemäß Bekanntmachung vom 13.04.1957 (BGB1. II S. 226) für die Bundesrepublik am 13.02.1957 in Kraft getreten.)

Durch die allgemeine Schulpflicht sollen gleiche Bildungschancen garantiert und soziale Erfahrungen für alle gewährleistet werden. Warum aber will man Hausschüler, die nachweislich die besseren Schüler sind und besser sozialisert sind, in die öffentlichen Schulen zwingen?

Die Herausgeber dieses Buches sind der Überzeugung, dass eine pluralistische Bildungslandschaft und der "Wettbewerb" von öffentlichen Schulen, Privatschu-len und Hausschule insgesamt zu einer Verbesserung des Bildungsniveaus führt.

Dieses Buch stellt einen Beitrag zu der immer aktueller werdenden Diskussion dar und informiert über das Thema und die Situation der Hausschule in Deutschland und anderen Ländern.


Thomas Mayer

Copyright 2004