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"Du musst nicht zur Schule, du darfst." An diesen Satz meiner
Mutter, den ich damals als Grundschüler öfter zu hören
bekam, kann ich mich noch gut erinnern. Schließlich machte es mir
nur an wenigen Tagen Freude in die Schule zu gehen. Streng genommen hatte
sie auch nicht recht, denn ich musste tatsächlich zur Schule gehen,
denn in die Schule gehen war Pflicht. Meine Mutter meinte damit einfach:
Ich habe das Recht zur Schule gehen zu dürfen. So wird auch heute
noch das Schulpflichtgesetz, das in den jeweiligen Länderverfassungen
verankert ist, von staatlicher Seite begründet, in dem Sinne, dass
allen Kindern die Chance zum Schulbesuch gegeben werde sollte. Für
viele Eltern bzw. Familien wird die Schulpflicht jedoch als Schulzwang
begriffen, gerade dann, wenn Eltern ein besonders großes Interesse
an der Schulausbildung ihrer Kinder haben oder wenn sie die Sozialisierung
und Entwicklung ihrer Kinder an den öffentlichen Schulen nicht gewährleistet
sehen. Häufig steht ihnen - vor allem christlichen Eltern wie der
Familie Schonhofer, deren Fall in diesem Buch dokumentiert ist - keine
staatlich anerkannte Ersatzschule zur Verfügung. Sie betrachten die
öffentlichen Schulen aufgrund der zunehmenden Verrohung der Gesellschaft
(die Schule als Spiegel der Gesellschaft) und zunehmendem Einfluß
fernöstlicher religiöser Praktiken häufig als Schulvollzugsanstalt.
So sehen viele Eltern dann als einzige Alternative den Hausunterricht.
Der ist aber in Deutschland von staatlicher Seite nicht vorgesehen.
Entscheidend ist hier auch die Frage wie Schulpflicht zu definieren ist
bzw. wie sie zu erfüllen ist. Wird die Schulpflicht durch den Besuch
einer öffentlichen (staatlichen oder kommunalen) Schule bzw. durch
den Besuch einer staatlich anerkannten Ersatzschule erfüllt, oder
wird mit dem Hausunterricht ebenfalls der Schulpflicht Genüge getan?
In Deutschland beginnt mit der Vollendung des 6. Lebensjahres die Schulpflicht,
die mindestens 9 Jahre dauert. Ein Blick über die deutschen Landesgrenzen
hinaus zeigt, dass in anderen Ländern Europas die Schulpflicht im
Sinne einer Unterrichtspflicht begriffen wird, in Deutschland dagegen
im Sinne einer Schulanwesenheitspflicht. So heißt es z.B. im österreichischen
Schulpflichtgesetz: "Die allgemeine Schulpflicht kann ferner durch
die Teilnahme an häuslichem Unterricht erfüllt werden."
Dieses Verständnis von Schulpflicht wird in Deutschland - falls praktiziert
- jedoch als strafwürdig erachtet. Eltern, die ihre Kinder zu Hause
unterrichten, werden quasi kriminalisiert, indem sie nicht nur mit Bußgeldern,
sondern auch mit einem teilweisen Entzug des Sorgerechts oder sogar mit
Beugehaft zu rechnen haben, wogegen in den USA die "Homeschooler"
inzwischen fast zwei Millionen Schüler ausmachen.
Häufigstes Argument: Kinder können nur in der Schule die sozialen
Spielregeln erlernen und somit sozialisiert werden. So schreibt das Landratsamt
des Landkreises Nürnberger Land einem Hausschulvater: "Ein Unterricht
zu Hause ist demnach auch mit Unterstützung durch Institutionen nicht
zulässig. Bei einer derartigen Form der Unterrichtung würde
dem staatlichen Erziehungsauftrag zuwidergehandelt, das Kind durch die
gemeinsame Bildung und Erziehung mit anderen Kindern bei der Entwicklung
zu einer eigenverantwortlichen Persönlichkeit innerhalb der Gemeinschaft
zu unterstützen und zu fördern. Ob ein Heimunterricht geeignet
ist, dieselben fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten zu entwickeln wie
der Be-such einer Schule, ist demgegenüber ohne Belang, da dies nur
einen Teil dessen darstellt, was die Schulpflicht rechtfertigt."
Obwohl in wissenschaftlichen Untersuchungen längst nachgewiesen
wurde, dass Hausschüler sowohl im kognitiven Bereich als auch in
sozialer Kompetenz Schülern an öffentlichen Schulen überlegen
sind, meint man, Kinder von verantwortungsbewussten Eltern in die maroden
öffentlichen Schulen zwingen zu müssen anstatt den Hausunterricht
zu fördern und Eltern dazu zu ermutigen.
Die Schulpflicht im Sinne einer Unterrichtspflicht anstelle einer Schulanwesenheitspflicht
zu interpretieren wäre auch im Sinne des Subsidiaritätsprinzips,
das in die Grundsatzprogramme der großen Volksparteien (SPD, aber
besonders CDU und CSU) Eingang gefunden hat.
Subsidiaritätsprinzip bedeutet
der Grundsatz, dass eine gesellschaftliche oder staatliche Aufgabe soweit
möglich von der jeweils unteren (kleineren) Einheit wahrgenommen
wird, z.B. im Verhältnis von Staat und Gemeinde. Oswald von Nell-Breuning
verdeutlicht worum es beim Subsidiaritätsprinzip auch geht: "Zwischen
dem Staat als Ganzem und dem Einzelnen als dessen Glied besteht die Beziehung
wechselseitiger Verantwortung; diese Verantwortung ist solidarisch, d.h.
alle haften für das Ganze; was der eine nicht leistet, dafür
haben die anderen ein-zuspringen." Das bedeutet aber auch: "...
schon aus Gründen der Rechtsstaatlichkeit darf die Rechtssetzungs-
und Zwangsgewalt nicht dazu missbraucht werden, die freie Betätigung
der Bürger und ihrer ‚freien' Vereinigungen ohne zwingenden Grund,
d.h. ohne dass es um des Gemeinwohls willen erforderlich wäre, zu
verbie-ten oder einzuschränken."
Im Grundsatzprogramm der CDU ist das so formuliert: "Die Verwirklichung
der Freiheit bedarf der eigenverantwortlichen Lebensgestaltung. Aus ihr
ergibt sich für die Ordnung des gesellschaftlichen Lebens das Prinzip
der Subsidiarität, nach dem Staat und Gemeinden auf die Übernahme
von Aufgaben verzichten, die von den einzelnen Bürgern oder jeweils
kleineren Gemeinschaften erfüllt werden können. Was der Bürger
allein, in der Familie und im freiwilligen Zusammenwirken mit anderen
ebenso gut leisten kann, soll ihm vorbehalten bleiben." Und im Grundsatzprogramm
der CSU heißt es: "Für die Sozialpolitik der CSU gilt
nachdrücklich und verstärkt der Grundsatz der Subsidiarität:
Was in der Familie, in der Nachbarschaft, in Selbsthilfe in kleinen Kreisen
geleistet werden kann, soll und darf weder die größere Einheit
noch der Staat an sich ziehen. ... Gerechtigkeit und Subsidiarität
müssen nach unserer Auffassung auch für die Schul- und Bildungspolitik
gelten ..."
Dieses in Grundsatzprogrammen der Parteien betonte Subsidiaritätsprinzip
sollte gerade dann angewandt werden, wenn verantwortungsbewusste Eltern
ihre Erziehung durch die öffentliche Schule gefährdet und untergraben
sehen und darum die Unterrichtung ihrer Kinder selbst in die Hand nehmen
(durchaus unter staatlicher Aufsicht). Sie tun dann nichts anderes als
von ihrem Elternrecht Gebrauch zu machen, was auch im Einklang mit elementaren
Menschenrechten steht. "Die Eltern haben ein vorrangiges Recht, die
Art der Bildung zu wählen, die ihren Kindern zuteil werden soll."
(Allgemeine Erklärung der Menschenrechte Art. 26) "Der Staat
hat bei der Ausübung der von ihm auf dem Gebiet der Erziehung und
des Unterrichts übernommenen Aufgaben das Recht der Eltern zu achten,
die Erziehung und den Unterricht entsprechend ihren eigenen religiösen
und weltanschauli-chen Überzeugungen sicherzustellen." (Erstes
Zusatzprotokoll zur europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte
und Grundfreiheiten, Artikel 2. Das Zusatzprotokoll (Art. 1 - Art. 6)
ist gemäß Bekanntmachung vom 13.04.1957 (BGB1. II S. 226) für
die Bundesrepublik am 13.02.1957 in Kraft getreten.)
Durch die allgemeine Schulpflicht sollen gleiche Bildungschancen garantiert
und soziale Erfahrungen für alle gewährleistet werden. Warum
aber will man Hausschüler, die nachweislich die besseren Schüler
sind und besser sozialisert sind, in die öffentlichen Schulen zwingen?
Die Herausgeber dieses Buches sind der Überzeugung, dass eine pluralistische
Bildungslandschaft und der "Wettbewerb" von öffentlichen
Schulen, Privatschu-len und Hausschule insgesamt zu einer Verbesserung
des Bildungsniveaus führt.
Dieses Buch stellt einen Beitrag zu der immer aktueller werdenden Diskussion
dar und informiert über das Thema und die Situation der Hausschule
in Deutschland und anderen Ländern.
Thomas Mayer
Copyright 2004
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