Präambel
In Verantwortung vor Gott und den Menschen, verbunden mit allen Deutschen, erfüllt von dem Willen, die Not der Gegenwart in gemeinschaftlicher Arbeit zu überwinden, ...
Artikel 4 (Fn 2)
(1) Die im Grundgesetz .. festgelegten Grundrechte und staatsbürgerlichen Rechte
sind Bestandteil dieser Verfassung und unmittelbar geltendes Landesrecht.
Artikel 5 (Fn 3)
(1) Ehe und Familie werden als die Grundlagen der menschlichen Gesellschaft
anerkannt. Sie stehen unter dem besonderen Schutz des Landes. Die Mutterschaft
und die kinderreiche Familie haben Anspruch auf besondere Fürsorge.
(2) Familien- und Erwerbsarbeit sind gleichwertig. ..
Artikel 6 (Fn 3a)
(1) Jedes Kind hat ein Recht auf Achtung seiner Würde als eigenständige Persönlichkeit
und auf besonderen Schutz von Staat und Gesellschaft.
(2) Kinder und Jugendliche haben ein Recht auf Entwicklung und Entfaltung
ihrer Persönlichkeit, auf gewaltfreie Erziehung und den Schutz vor Gewalt,
Vernachlässigung und Ausbeutung. Staat und Gesellschaft schützen sie vor
Gefahren für ihr körperliches, geistiges und seelisches Wohl. Sie achten
und sichern ihre Rechte, tragen für altersgerechte Lebensbedingungen Sorge und
fördern sie nach ihren Anlagen und Fähigkeiten.
..
(4) Das Mitwirkungsrecht der Kirchen und Religionsgemeinschaften sowie
der Verbände der freien Wohlfahrtspflege in den Angelegenheiten der Familienförderung,
der Kinder- und Jugendhilfe bleibt gewährleistet und ist zu fördern.
Artikel 7 (Fn 4)
(1) Ehrfurcht vor Gott, Achtung vor der Würde des Menschen und Bereitschaft
zum sozialen Handeln zu wecken, ist vornehmstes Ziel der Erziehung.
(2) Die Jugend soll erzogen werden im Geiste der Menschlichkeit, der Demokratie
und der Freiheit, zur Duldsamkeit und zur Achtung vor der Überzeugung des anderen,
zur Verantwortung für Tiere und die Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen,
in Liebe zu Volk und Heimat, zur Völkergemeinschaft und Friedensgesinnung.
Artikel 8
(1) Jedes Kind hat Anspruch auf Erziehung und Bildung. Das natürliche Recht
der Eltern, die Erziehung und Bildung ihrer Kinder zu bestimmen, bildet die
Grundlage des Erziehungs- und Schulwesens. Die staatliche Gemeinschaft hat
Sorge zu tragen, daß das Schulwesen den kulturellen und sozialen Bedürfnissen
des Landes entspricht.
(2) Es besteht allgemeine Schulpflicht; ihrer Erfüllung dienen grundsätzlich
die Volksschule und die Berufsschule.
(3) Land und Gemeinden haben die Pflicht, Schulen
zu errichten und zu fördern. Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht
des Landes. Die Schulaufsicht wird durch hauptamtlich tätige, fachlich vorgebildete
Beamte ausgeübt.
(4) Für die Privatschulen gelten die Bestimmungen des Artikels 7 Abs. 4 und
5 des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai 1949 zugleich
als Bestandteil dieser Verfassung. Die hiernach genehmigten Privatschulen haben
die gleichen Berechtigungen wie die entsprechenden öffentlichen Schulen. Sie
haben Anspruch auf die zur Durchführung ihrer Aufgaben und zur Erfüllung ihrer
Pflichten erforderlichen öffentlichen Zuschüsse.
Artikel 9
(1) Der Unterricht in den Volks- und Berufsschulen ist unentgeltlich.
(2) Einführung und Durchführung der Schulgeldfreiheit für die weiterführenden
Schulen sowie der Lehr- und Lernmittelfreiheit für alle Schulen sind gesetzlich
zu regeln. Zum Zwecke des Studiums sind im Bedarfsfalle besondere Unterhaltsbeihilfen
zu gewähren. Soweit der Staat für die öffentlichen Schulen Schulgeldfreiheit
gewährt, sind auch die in Artikel 8 Abs. 4 genannten Privatschulen berechtigt,
zu Lasten des Staates auf die Erhebung von Schulgeld zu verzichten; soweit er
Lehr- und Lernmittelfreiheit gewährt, sind Lehr- und Lernmittel in gleicher
Weise für diese Privatschulen zur Verfügung zu stellen wie für die öffentlichen
Schulen.
Artikel 10
(1) Das Schulwesen des Landes baut sich auf einer für alle Kinder verbindlichen
Grundschule auf, die Teil der Volksschule ist. Die Gliederung des Schulwesens
wird durch die Mannigfaltigkeit der Lebens- und Berufsaufgaben bestimmt. Für
die Aufnahme in eine Schule sind Anlage und Neigung des Kindes maßgebend, nicht
die wirtschaftliche Lage und die gesellschaftliche Stellung der Eltern.
(2) Die Erziehungsberechtigten wirken durch Elternvertretungen an der Gestaltung
des Schulwesens mit.
Artikel 11
In allen Schulen ist Staatsbürgerkunde Lehrgegenstand und staatsbürgerliche
Erziehung verpflichtende Aufgabe.
Artikel 12 (Fn 5)
(1) Die Volksschule umfaßt die Grundschule als Unterstufe des Schulwesens und
die Hauptschule als weiterführende Schule.
(2) Grundschule und Hauptschule müssen entsprechend ihren Bildungszielen nach
Organisation und Ausstattung die Voraussetzungen eines geordneten Schulbetriebes
erfüllen.
(3) Grundschulen sind Gemeinschaftsschulen, Bekenntnisschulen oder Weltanschauungsschulen.
Auf Antrag der Erziehungsberechtigten sind, soweit ein geordneter Schulbetrieb
gewährleistet ist, Grundschulen einzurichten.
(4) Hauptschulen sind von Amts wegen als Gemeinschaftsschulen zu errichten.
Auf Antrag der Erziehungsberechtigten sind Bekenntnisschulen oder Weltanschauungsschulen
zu errichten, soweit ein geordneter Schulbetrieb bei der beantragten Hauptschule
und der Besuch einer Gemeinschaftsschule in zumutbarer Weise gewährleistet sind.
(5) Hauptschulen sind in Gemeinschaftsschulen umzuwandeln, wenn Erziehungsberechtigte,
die ein Drittel der Schüler vertreten, dieses beantragen.
(6) In Gemeinschaftsschulen werden Kinder auf der Grundlage christlicher
Bildungs- und Kulturwerte in Offenheit für die christlichen Bekenntnisse und
für andere religiöse und weltanschauliche Überzeugungen gemeinsam unterrichtet
und erzogen. In Bekenntnisschulen werden Kinder des katholischen oder des
evangelischen Glaubens oder einer anderen Religionsgemeinschaft nach den Grundsätzen
des betreffenden Bekenntnisses unterrichtet und erzogen. In Weltanschauungsschulen,
zu denen auch die bekenntnisfreien Schulen gehören, werden die Kinder nach den
Grundsätzen der betreffenden Weltanschauung unterrichtet und erzogen.
(7) Das Nähere bestimmt ein Gesetz.
Artikel 13
Wegen des religiösen Bekenntnisses darf im Einzelfalle keinem Kinde die Aufnahme
in eine öffentliche Schule verweigert werden, falls keine entsprechende Schule
vorhanden ist.
Artikel 14
(1) Der Religionsunterricht ist ordentliches Lehrfach an allen Schulen, mit
Ausnahme der Weltanschauungsschulen (bekenntnisfreien Schulen). Für die religiöse
Unterweisung bedarf der Lehrer der Bevollmächtigung durch die Kirche oder durch
die Religionsgemeinschaft. Kein Lehrer darf gezwungen werden, Religionsunterricht
zu erteilen.
(2) Lehrpläne und Lehrbücher für den Religionsunterricht sind im Einvernehmen
mit der Kirche oder Religionsgemeinschaft zu bestimmen.
(3) Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes haben die Kirchen oder die
Religionsgemeinschaften das Recht, nach einem mit der Unterrichtsverwaltung
vereinbarten Verfahren sich durch Einsichtnahme zu vergewissern, daß der Religionsunterricht
in Übereinstimmung mit ihren Lehren und Anforderungen erteilt wird.
(4) Die Befreiung vom Religionsunterricht ist abhängig von einer schriftlichen
Willenserklärung der Erziehungsberechtigten oder des religionsmündigen Schülers.
Artikel 15 (Fn 6)
Die Ausbildung der Lehrer erfolgt in der Regel an wissenschaftlichen Hochschulen.
Sie berücksichtigt die Bedürfnisse der Schulen; es ist ein Lehrangebot zu gewährleisten,
das diesem Erfordernis gerecht wird. Es ist sicherzustellen, daß die Befähigung
zur Erteilung des Religionsunterrichts erworben werden kann.
Artikel 16
(1) Die Universitäten und diejenigen Hochschulen, die ihnen als Stätten der
Forschung und der Lehre gleichstehen, haben, unbeschadet der staatlichen Aufsicht,
das Recht auf eine ihrem besonderen Charakter entsprechende Selbstverwaltung
im Rahmen der Gesetze und ihrer staatlich anerkannten Satzungen.
(2) Zur Ausbildung ihrer Geistlichen haben die Kirchen und zur Ausbildung ihrer
Religionsdiener die Religionsgemeinschaften das Recht, eigene Anstalten mit
Hochschulcharakter zu errichten und zu unterhalten.
Artikel 67 a (Fn 14a)
(1) Volksinitiativen können darauf gerichtet sein, den Landtag im Rahmen seiner
Entscheidungszuständigkeit mit bestimmten Gegenständen der politischen Willensbildung
zu befassen. Einer Initiative kann auch ein mit Gründen versehener Gesetzentwurf
zu Grunde liegen.
(2) Volksinitiativen müssen von mindestens 0,5 vom Hundert der Stimmberechtigten
unterzeichnet sein. Artikel 31 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 über das Wahlrecht findet
auf das Stimmrecht entsprechende Anwendung.
(3) Das Nähere wird durch Gesetz geregelt.
Artikel 68 (Fn 14a)
(1) Volksbegehren können darauf gerichtet werden, Gesetze zu erlassen, zu ändern
oder aufzuheben. Dem Volksbegehren muß ein ausgearbeiteter und mit Gründen versehener
Gesetzentwurf zugrunde liegen. Ein Volksbegehren ist nur auf Gebieten zulässig,
die der Gesetzgebungsgewalt des Landes unterliegen. über Finanzfragen, Abgabengesetze
und Besoldungsordnungen ist ein Volksbegehren nicht zulässig. Über die Zulässigkeit
entscheidet die Landesregierung. Gegen die Entscheidung ist die Anrufung des
Verfassungsgerichtshofes zulässig. Das Volksbegehren ist nur rechtswirksam,
wenn es von mindestens 8 vom Hundert der Stimmberechtigten gestellt ist.
(2) Das Volksbegehren ist von der Landesregierung unter Darlegung ihres Standpunktes
unverzüglich dem Landtag zu unterbreiten. Entspricht der Landtag dem Volksbegehren
nicht, so ist binnen zehn Wochen ein Volksentscheid herbeizuführen. Entspricht
der Landtag dem Volksbegehren, so unterbleibt der Volksentscheid.
(3) Auch die Landesregierung hat das Recht, ein von ihr eingebrachtes, vom Landtag
jedoch abgelehntes Gesetz zum Volksentscheid zu stellen. Wird das Gesetz durch
den Volksentscheid angenommen, so kann die Landesregierung den Landtag auflösen;
wird es durch den Volksentscheid abgelehnt, so muß die Landesregierung zurücktreten.
(4) Die Abstimmung kann nur bejahend oder verneinend sein. Es entscheidet die
Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern diese Mehrheit mindestens 15 vom Hundert
der Stimmberechtigten beträgt.
(5) Die Vorschriften des Artikels 31 Abs. 1 bis 3 über das Wahlrecht und Wahlverfahren
finden auf das Stimmrecht und das Abstimmungsverfahren entsprechende Anwendung.
Das Nähere wird durch Gesetz geregelt.
Artikel 69 (Fn 14a)
(1) Die Verfassung kann nur durch ein Gesetz geändert werden, das den Wortlaut
der Verfassung ausdrücklich ändert oder ergänzt. Änderungen der Verfassung,
die den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates
im Sinne des Grundgesetzes für die Bundesrepublik widersprechen, sind unzulässig.
(2) Für eine Verfassungsänderung bedarf es der Zustimmung einer Mehrheit von
zwei Dritteln der gesetzlichen Mitgliederzahl des Landtags.
(3) Kommt die Mehrheit gemäß Absatz 2 nicht zustande, so kann sowohl der Landtag
als auch die Regierung die Zustimmung zu der begehrten Änderung der Verfassung
durch Volksentscheid einholen. Die Verfassung kann auch durch Volksentscheid
aufgrund eines Volksbegehrens nach Artikel 68 geändert werden. Das Gesetz ist
angenommen, wenn mindestens die Hälfte der Stimmberechtigten sich an dem Volksentscheid
beteiligt und mindestens zwei Drittel der Abstimmenden dem Gesetzentwurf zustimmen.
Artikel 70 Die Ermächtigung zum Erlaß einer Rechtsverordnung kann nur durch
Gesetz erteilt werden. Das Gesetz muß Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten
Ermächtigung bestimmen. In der Verordnung ist die Rechtsgrundlage anzugeben.
Ist durch Gesetz vorgesehen, daß eine Ermächtigung weiterübertragen werden kann,
so bedarf es zu ihrer Übertragung einer Rechtsverordnung.
Quelle: Homepage © Landtag Nordrhein-Westfalen