URTEILE UND RICHTERSPRÜCHE

Urteil des Amtsgerichts Alsfeld, das die Glaubens- und Gewissensfreiheit (Artikel 4 Abs.1 GG) im bestimmten Konfliktfall vorrangig vor der Schulbesuchspflicht sieht.

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Artikel 4 GG lässt im vorliegenden Fall die Verhängung einer Kriminalstrafe gegenüber den Angeklagten nicht zu. Der erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hat bereits in seiner Entscheidung vom 19. Oktober 1971 zur Rechweite der durch Artikel 4 Abs. 1 GG geschützten Religions- und Gewissensfreiheit zusammenfassend dargestellt, dass in einem Staat, in dem die menschliche Würde oberster Wert ist, und in dem der freien Selbstbestimmung des Einzelnen einen von staatlichen Eingriffen freine Rechtsraum, in dem er sich die Lebensform zu geben vermag, die seiner Überzeugung entspreche, gewähre. Die Glaubensfreiheit sei insoweit mehr als religiöse Toleranz im Sinne bloßer Duldung religiöser Bekenntnisse oder religiöser Überzeugungen. Sie umfasse nicht nur die Freiheit zu glauben oder nicht zu glauben, sondern auch die äußere Freiheit, den Glauben zu manifestieren, zu bekennen und zu verbreiten und das Recht des Einzelnen, sein gesamtes Verhalten an den Lehren seines Glaubens auszurichten und seiner inneren Glaubensüberzeugung gemäß zu handeln. Insoweit seien nicht nur Überzeugungen, die auf imperativen Glaubenssätzen beruhten, durch die Glaubensfreiheit geschützt. Vielmehr umspanne sie auch religiöse Überzeugungen, die für eine konkrete Lebenssituation eine ausschließlich religiöse Reaktion zwar nicht zwingend forderten, diese Reaktion aber für das beste und adäquate Mittel hielten, um die Lebenslage nach der Glaubenshaltung zu bewältigen. Ansonsten würde das Grundrecht der Glaubensfreiheit sich nicht voll entfalten können (BVerfGE 32, 98 ff, unter II., 2.).
Diese Auslegung von Artikel 4 Abs. 1 GG strahlt auf die Anwendung einfachen Rechts - eben auch des Strafrechts - aus. Danach kann die Verhängung einer Kriminalstrafe gegen die grundgesetzlichen Wertungen des Artikels 4 unter bestimmten Voraussetzungen verstoßen. Dies soll insbesondere dann gelten, wenn sich der Täter in einer konkreten Situation durch seine Glaubensüberzeugung zu einem Tun oder Unterlassen bestimmen lässt, in dem er mit den in der Gesellschaft herrschenden sittlichen Anschauungen und den hierauf begründeten Rechtspflichten in Konflikt gerät. In diesen Fällen verlangt die verfassungsgerichtliche Rechtsprechung, bei Verwirklichung eines Strafbestandes im Falle eines solchen Verhaltens im Lichte des Artikels 4 Abs. 1 Grundgesetz zu prüfen, ob unter den besonderen Umständen des Falles eine Bestrafung den Sinn des staatlichen Strafens überhaupt erfüllen würde (BVerfGE 32, 98ff., unter II., 3.b)). Denn ein in einem derartigen Konflikt stehender Täter lehne sich nicht aus mangelnder Rechtsgesinnung gegen die staatliche Rechtsordnung auf, auch wolle er das durch die Strafordung geschützte Rechtsgut wahren. Er sehe sich aber in eine Grenzsituation gestellt, in der die allgemeine Rechtsordnung mit dem persönlichen Glaubensgebot in Widerstreit trete und er die Verpflichtung fühle, hier dem höheren Gebot des Glaubens zu folgen. Selbst wenn in einer derartigen Situation die vom Täter gewählte Entscheidung auch objektiv nach den in der Gesellschaft allgemein herrschenden Wertvorstellungen zu missbilligen sei, so sei sie doch nicht mehr in dem Maße vorwerfbar, dass es gerechtfertigt wäre, mit der schärfsten der Gesellschaft zu Gebote stehenden Waffe, dem Strafrecht, gegen den Täter vorzugehen. Eine Kriminalstrafe sei in diesen Fällen - unabhängig von ihrer Höhe - unter keinem Aspekt, weder dem der Vergeltung, noch dem der Prävention oder gar der Resotialisierung des Täters eine adäquate Sanktion. In derartigen Fällen müsse sich die aus Artikel 4 Abs. 1 GG ergebende Pflicht aller öffentlichen Gewalt, die ernste Glaubensüberzeugung in weitesten Grenzen zu respektieren, in einem Zurückweichen des Strafrechts ausdrücken, wenn der konkrete Konflikt zwischen einer nach allgemeinen Anschauungen bestehenden Rechtspflicht und einem Glaubensgebot den Täter in eine seelische Bedrängnis bringe, der gegenüber die kriminelle Bestrafung, die ihn zum Rechtsbrecher stempele, sich als eine übermäßige und daher seine Menschenwürde verletzende soziale Reaktion darstellen würde (BVerfGE 32, 98ff., unter II., 3b)).
Der verfassungsgerichtlichen Auslegung des Grundgesetzes insbesondere hinsichtlich der unmittelbaren Wirkung der grundrechtlich geschützten Religions- und Gewissensfreiheit auf Auslegung und Anwendung von Strafgesetzen folgt das erkennende Gericht. In Anwendung dieser Grundsätze scheitert die Verhängung einer Kriminalstrafe gemäß § 182 HessSchulG an Art. 4 Abs. 1 GG.
Beide Angeklagten haben sich durch ihre religiösen Glaubensüberzeugungen dazu entschlossen, ihre Kinder von dem Besuch der Pflichtschule fern zu halten. Dies wurde auch von der Staatsanwaltschaft nicht verkannt. Mit Blick auf die hessischen Schulgesetze und die in der hessischen Verfassung verankerte Schulpflicht sind sie damit ohne Zweifel mit den herrschenden sittlichen Anschauungen und den auf diesen begründeten Rechtspflichten in Konflikt geraten. Beide Angeklagten lehnen sich indes nicht aus mangelnder Rechsgesinnung gegen die staatliche Rechtsordnung auf. Sie haben vielmehr über Jahre hinweg nicht nur einfach ihre gesetzliche Pflicht, ihre Kinder zur Einhaltung der Schulpflicht anzuhalten, erfüllt, sondern sich darüber hinaus nach ihrem auch insoweit von der Staatsanwaltschaft nicht angezweifelten Vortrag bemüht, auf Unterrichtsgestaltung und Unterrichtsinhalte im Rahmen der den Eltern zur Verfügung stehenden Mitwirkungsrechte einzuwirken. Eine rechtsfeindliche Gesinnung ist daher in dem weiteren Verhalten der Angeklagten nicht zu erkennen. Soweit die Angeklagten sich entschlossen, ihre Kinder von den öffentlichen Schulen fern zu halten, handelten sie aus der grundlegenden religiösen Überzeugung, dass die Fortsetzung des Unterrichts der Kinder auf diesen Schulen ihren Erziehungsidealen, über die zu rechten das Gericht nicht berufen ist, nachhaltig und fortdauernd widerspreche, ohne dass es für die Angeklagten ersichtliche Möglichkeiten der Einflussnahme auf die Lerninhalte und Lernmethoden gab. Dass die Angeklagten das von der Schulpflicht geschützte Rechtsgut, nämlich die Bildung und Ausbildung der Kinder zu eigenverantwortlichen und autonomen Persönlichkeiten verfolgen, ergibt sich zur Überzeugung des Gerichts aus ihren Bemühungen um die Erziehung der Kinder in der zwar staatlich nicht anerkannten aber doch geduldeten Philadelphia-Heimschule in Siegen. Den Angeklagten geht es erkennbar - und ebenfalls nach dem gesamten Verlauf der Verhandlung unbestritten - gerade um die religiös fundierte und in diesem Sinne gute Ausbildung ihrer Kinder. Dass die Entscheidung, die die Angeklagten bzgl. der Nichterfüllung der Schulpflicht getroffen haben, nach den in der Gesellschaft allgemein herrschenden Wertvorstellungen, die in den Gestzen zur Schulpflicht ihren normativen Ausdruck gefunden haben, zu missbilligen ist, steht für das Gericht gänzlich außer Frage, rechtfertigt nach den oben dargestellten Vorgaben der Verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung aber gerade nicht ohne weiteres die Verhängung einer Kriminalstrafe. Dem steht die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung nicht entgegen. Gleich ob man der Ansicht des 7. Senats des Bayrischen Verwaltungsgerichtshofs folgt, die dem Beschluss vom 16. März 1992 (NVwZ 1992, S. 1224 f. ) zu Grunde liegt, das Elternrecht werde durch die allgemeine Schulpflicht in verfassungsmäßiger Weise eingeschränkt mit der Folge, dass die Eltern die Erfüllung der Schulpflicht nicht unter der Berufung auf eine Glaubens- und Gewissensfreiheit oder auf andere Gründe stützen könnten, aus denen sie die öffentliche Schule als ungeeignet für ihre Kinder ansehen, oder der Auffassung des OVG Lüneburg (NVwZ 1992, S. 79-81 ) beitritt, nach der bereits der Umfang der gesetzlichen Schulpflicht im Lichte der Anwendung des Artikel 4 GG bestimmt werden müsse, bleibt dies doch letzlich für die Frage der Strafbarkeit schon dogmatisch ohne jede Relevanz. Das Gericht hat nicht die Frage zu entscheiden, ob die Begründung und Durchsetzung der einfachgesetzlich bestimmten Schulpflicht auf dem Verwaltungsrechtsweg rechtens ist oder nicht, sondern allein die Frage zu beantworten, ob die Nichterfüllung dieser verwaltungsrechtlichen Verpflichtung die Anwendung des Strafrechts und die Verhängung einer Kriminalstrafe rechtfertigt. Dies ist vorliegend nicht der Fall.
Weder unter dem Aspekt der Vergeltung, noch dem der Prävention oder derResozialisierung der Angeklagten ist die Verhängung einer Kriminalstrafe als adäquate Sanktion anzusehen. Die Pflichtenkollision, in die sich die Angeklagten gestellt sahen, nämlich einerseits der gesetzlich angeordneten Schulpflicht zu genügen und andererseits ihrem Glauben zu folgen, der nachvollziehbar und glaubhaft auch und gerade hinsichtlich der Erziehung und Ausbildung der Kinder die Beachtung religiös motivierter Erziehungsziele autoritativ verlangt, rechtfertigt es im vorliegenden Fall nicht, die von den Angeklagten getroffene Entscheidung, mit der sie der Befolgung ihrer religiösen Überzeugungen den Vorrang gaben, mit der Verhängung einer Kriminalstrafe zu ahnden. Eine derartige gesellschaftliche Reaktion stellt sich als Verstoß gegen das Übermaßverbot dar, da es die existentielle Konfliktsituation außer Betracht lässt. Dem kann nicht entgegengehalten werden, dass mit der Verhängung einer vergleichsweise milden Strafe wie etwa einer Verwarnung mit Strafvorbehalt (§ 59 StGB), die im vorliegenden Fall von der Staatsanwaltschaft auch beantragt wurde, die strafrechtliche Reaktion auf den Gesetzesverstoß maßvoll bleibe. Diese Auffassung übersieht, dass unabhängig von der Höhe des verhängten Starfmaßes der Makel der Kriminalstrafe als schärfster staatlicher Ausdruck der Verhaltensmissbilligung bleibt.
Auch Artikel 6 Abs. 2 Grundgestz rechtfertigt eine andere Wertung im Ergebnis nicht. Nach den Überzeugungen der Angeklagten handelten sie zum Besten ihrer Kinder. Der von ihnen eingeschlagene Weg erschien ihnen als der zum Erreichen des Erziehungsziels nach ihren religiösen Überzeugungen Erfolg versprechende. Ob das Kindeswohl demgegenüber eine Durchsetzung der Schulpflicht auf dem verwaltungsrechtlichen Wege verlangt, war von dem erkennenden Gericht nicht zu entscheiden. Der Ausgang dieses Verfahrens kann daher auch umgekehrt keine präjudizielle Wirkung bezüglich der verwaltungsrechtlichen Durchsetzung der Schulpflicht entfalten.
Die Verhängung einer Kriminalstrafe jedenfalls stellt sich nach alldem nach den Ümständen des vorliegenden Einzelfalles als mit den grundgesetzlichen Wertungen aus Artikel 4 Abs. 1 GG nicht vereinbar dar. Die Angeklagten waren dieserhalb freizusprechen.
Auch die Verhängung einer Geldbuße wegen der den Angeklagten vorgeworfenen Ordnungswidrigkeiten kam nicht in Betracht. Auch insoweit setzt sich der Schutz von Artikel 4 Abs. 1 GG durch.
Die Entscheidung zu den Kosten und Auslagen folgt aus § 471 StPO, dass die Angeklagten freigesprochen wurden.