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Urteil des Amtsgerichts Alsfeld, das die Glaubens-
und Gewissensfreiheit (Artikel 4 Abs.1 GG) im bestimmten Konfliktfall
vorrangig vor der Schulbesuchspflicht sieht.
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Artikel 4 GG lässt im vorliegenden Fall die Verhängung einer
Kriminalstrafe gegenüber den Angeklagten nicht zu. Der erste Senat
des Bundesverfassungsgerichts hat bereits in seiner Entscheidung vom 19.
Oktober 1971 zur Rechweite der durch Artikel 4 Abs. 1 GG geschützten
Religions- und Gewissensfreiheit zusammenfassend dargestellt, dass in
einem Staat, in dem die menschliche Würde oberster Wert ist, und
in dem der freien Selbstbestimmung des Einzelnen einen von staatlichen
Eingriffen freine Rechtsraum, in dem er sich die Lebensform zu geben vermag,
die seiner Überzeugung entspreche, gewähre. Die Glaubensfreiheit
sei insoweit mehr als religiöse Toleranz im Sinne bloßer Duldung
religiöser Bekenntnisse oder religiöser Überzeugungen.
Sie umfasse nicht nur die Freiheit zu glauben oder nicht zu glauben, sondern
auch die äußere Freiheit, den Glauben zu manifestieren, zu
bekennen und zu verbreiten und das Recht des Einzelnen, sein gesamtes
Verhalten an den Lehren seines Glaubens auszurichten und seiner inneren
Glaubensüberzeugung gemäß zu handeln. Insoweit seien nicht
nur Überzeugungen, die auf imperativen Glaubenssätzen beruhten,
durch die Glaubensfreiheit geschützt. Vielmehr umspanne sie auch
religiöse Überzeugungen, die für eine konkrete Lebenssituation
eine ausschließlich religiöse Reaktion zwar nicht zwingend
forderten, diese Reaktion aber für das beste und adäquate Mittel
hielten, um die Lebenslage nach der Glaubenshaltung zu bewältigen.
Ansonsten würde das Grundrecht der Glaubensfreiheit sich nicht voll
entfalten können (BVerfGE 32, 98 ff, unter II., 2.).
Diese Auslegung von Artikel 4 Abs. 1 GG strahlt auf die Anwendung einfachen
Rechts - eben auch des Strafrechts - aus. Danach kann die Verhängung
einer Kriminalstrafe gegen die grundgesetzlichen Wertungen des Artikels
4 unter bestimmten Voraussetzungen verstoßen. Dies soll insbesondere
dann gelten, wenn sich der Täter in einer konkreten Situation durch
seine Glaubensüberzeugung zu einem Tun oder Unterlassen bestimmen
lässt, in dem er mit den in der Gesellschaft herrschenden sittlichen
Anschauungen und den hierauf begründeten Rechtspflichten in Konflikt
gerät. In diesen Fällen verlangt die verfassungsgerichtliche
Rechtsprechung, bei Verwirklichung eines Strafbestandes im Falle eines
solchen Verhaltens im Lichte des Artikels 4 Abs. 1 Grundgesetz zu prüfen,
ob unter den besonderen Umständen des Falles eine Bestrafung den
Sinn des staatlichen Strafens überhaupt erfüllen würde
(BVerfGE 32, 98ff., unter II., 3.b)). Denn ein in einem derartigen Konflikt
stehender Täter lehne sich nicht aus mangelnder Rechtsgesinnung gegen
die staatliche Rechtsordnung auf, auch wolle er das durch die Strafordung
geschützte Rechtsgut wahren. Er sehe sich aber in eine Grenzsituation
gestellt, in der die allgemeine Rechtsordnung mit dem persönlichen
Glaubensgebot in Widerstreit trete und er die Verpflichtung fühle,
hier dem höheren Gebot des Glaubens zu folgen. Selbst wenn in einer
derartigen Situation die vom Täter gewählte Entscheidung auch
objektiv nach den in der Gesellschaft allgemein herrschenden Wertvorstellungen
zu missbilligen sei, so sei sie doch nicht mehr in dem Maße vorwerfbar,
dass es gerechtfertigt wäre, mit der schärfsten der Gesellschaft
zu Gebote stehenden Waffe, dem Strafrecht, gegen den Täter vorzugehen.
Eine Kriminalstrafe sei in diesen Fällen - unabhängig von ihrer
Höhe - unter keinem Aspekt, weder dem der Vergeltung, noch dem der
Prävention oder gar der Resotialisierung des Täters eine adäquate
Sanktion. In derartigen Fällen müsse sich die aus Artikel 4
Abs. 1 GG ergebende Pflicht aller öffentlichen Gewalt, die ernste
Glaubensüberzeugung in weitesten Grenzen zu respektieren, in einem
Zurückweichen des Strafrechts ausdrücken, wenn der konkrete
Konflikt zwischen einer nach allgemeinen Anschauungen bestehenden Rechtspflicht
und einem Glaubensgebot den Täter in eine seelische Bedrängnis
bringe, der gegenüber die kriminelle Bestrafung, die ihn zum Rechtsbrecher
stempele, sich als eine übermäßige und daher seine Menschenwürde
verletzende soziale Reaktion darstellen würde (BVerfGE 32, 98ff.,
unter II., 3b)).
Der verfassungsgerichtlichen Auslegung des Grundgesetzes insbesondere
hinsichtlich der unmittelbaren Wirkung der grundrechtlich geschützten
Religions- und Gewissensfreiheit auf Auslegung und Anwendung von Strafgesetzen
folgt das erkennende Gericht. In Anwendung dieser Grundsätze scheitert
die Verhängung einer Kriminalstrafe gemäß § 182 HessSchulG
an Art. 4 Abs. 1 GG.
Beide Angeklagten haben sich durch ihre religiösen Glaubensüberzeugungen
dazu entschlossen, ihre Kinder von dem Besuch der Pflichtschule fern zu
halten. Dies wurde auch von der Staatsanwaltschaft nicht verkannt. Mit
Blick auf die hessischen Schulgesetze und die in der hessischen Verfassung
verankerte Schulpflicht sind sie damit ohne Zweifel mit den herrschenden
sittlichen Anschauungen und den auf diesen begründeten Rechtspflichten
in Konflikt geraten. Beide Angeklagten lehnen sich indes nicht aus mangelnder
Rechsgesinnung gegen die staatliche Rechtsordnung auf. Sie haben vielmehr
über Jahre hinweg nicht nur einfach ihre gesetzliche Pflicht, ihre
Kinder zur Einhaltung der Schulpflicht anzuhalten, erfüllt, sondern
sich darüber hinaus nach ihrem auch insoweit von der Staatsanwaltschaft
nicht angezweifelten Vortrag bemüht, auf Unterrichtsgestaltung und
Unterrichtsinhalte im Rahmen der den Eltern zur Verfügung stehenden
Mitwirkungsrechte einzuwirken. Eine rechtsfeindliche Gesinnung ist daher
in dem weiteren Verhalten der Angeklagten nicht zu erkennen. Soweit die
Angeklagten sich entschlossen, ihre Kinder von den öffentlichen Schulen
fern zu halten, handelten sie aus der grundlegenden religiösen Überzeugung,
dass die Fortsetzung des Unterrichts der Kinder auf diesen Schulen ihren
Erziehungsidealen, über die zu rechten das Gericht nicht berufen
ist, nachhaltig und fortdauernd widerspreche, ohne dass es für die
Angeklagten ersichtliche Möglichkeiten der Einflussnahme auf die
Lerninhalte und Lernmethoden gab. Dass die Angeklagten das von der Schulpflicht
geschützte Rechtsgut, nämlich die Bildung und Ausbildung der
Kinder zu eigenverantwortlichen und autonomen Persönlichkeiten verfolgen,
ergibt sich zur Überzeugung des Gerichts aus ihren Bemühungen
um die Erziehung der Kinder in der zwar staatlich nicht anerkannten aber
doch geduldeten Philadelphia-Heimschule in Siegen. Den Angeklagten geht
es erkennbar - und ebenfalls nach dem gesamten Verlauf der Verhandlung
unbestritten - gerade um die religiös fundierte und in diesem Sinne
gute Ausbildung ihrer Kinder. Dass die Entscheidung, die die Angeklagten
bzgl. der Nichterfüllung der Schulpflicht getroffen haben, nach den
in der Gesellschaft allgemein herrschenden Wertvorstellungen, die in den
Gestzen zur Schulpflicht ihren normativen Ausdruck gefunden haben, zu
missbilligen ist, steht für das Gericht gänzlich außer
Frage, rechtfertigt nach den oben dargestellten Vorgaben der Verfassungsgerichtlichen
Rechtsprechung aber gerade nicht ohne weiteres die Verhängung einer
Kriminalstrafe. Dem steht die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung nicht
entgegen. Gleich ob man der Ansicht des 7. Senats des Bayrischen Verwaltungsgerichtshofs
folgt, die dem Beschluss vom 16. März 1992 (NVwZ 1992, S. 1224 f.
) zu Grunde liegt, das Elternrecht werde durch die allgemeine Schulpflicht
in verfassungsmäßiger Weise eingeschränkt mit der Folge,
dass die Eltern die Erfüllung der Schulpflicht nicht unter der Berufung
auf eine Glaubens- und Gewissensfreiheit oder auf andere Gründe stützen
könnten, aus denen sie die öffentliche Schule als ungeeignet
für ihre Kinder ansehen, oder der Auffassung des OVG Lüneburg
(NVwZ 1992, S. 79-81 ) beitritt, nach der bereits der Umfang der gesetzlichen
Schulpflicht im Lichte der Anwendung des Artikel 4 GG bestimmt werden
müsse, bleibt dies doch letzlich für die Frage der Strafbarkeit
schon dogmatisch ohne jede Relevanz. Das Gericht hat nicht die Frage zu
entscheiden, ob die Begründung und Durchsetzung der einfachgesetzlich
bestimmten Schulpflicht auf dem Verwaltungsrechtsweg rechtens ist oder
nicht, sondern allein die Frage zu beantworten, ob die Nichterfüllung
dieser verwaltungsrechtlichen Verpflichtung die Anwendung des Strafrechts
und die Verhängung einer Kriminalstrafe rechtfertigt. Dies ist vorliegend
nicht der Fall.
Weder unter dem Aspekt der Vergeltung, noch dem der Prävention oder
derResozialisierung der Angeklagten ist die Verhängung einer Kriminalstrafe
als adäquate Sanktion anzusehen. Die Pflichtenkollision, in die sich
die Angeklagten gestellt sahen, nämlich einerseits der gesetzlich
angeordneten Schulpflicht zu genügen und andererseits ihrem Glauben
zu folgen, der nachvollziehbar und glaubhaft auch und gerade hinsichtlich
der Erziehung und Ausbildung der Kinder die Beachtung religiös motivierter
Erziehungsziele autoritativ verlangt, rechtfertigt es im vorliegenden
Fall nicht, die von den Angeklagten getroffene Entscheidung, mit der sie
der Befolgung ihrer religiösen Überzeugungen den Vorrang gaben,
mit der Verhängung einer Kriminalstrafe zu ahnden. Eine derartige
gesellschaftliche Reaktion stellt sich als Verstoß gegen das Übermaßverbot
dar, da es die existentielle Konfliktsituation außer Betracht lässt.
Dem kann nicht entgegengehalten werden, dass mit der Verhängung einer
vergleichsweise milden Strafe wie etwa einer Verwarnung mit Strafvorbehalt
(§ 59 StGB), die im vorliegenden Fall von der Staatsanwaltschaft
auch beantragt wurde, die strafrechtliche Reaktion auf den Gesetzesverstoß
maßvoll bleibe. Diese Auffassung übersieht, dass unabhängig
von der Höhe des verhängten Starfmaßes der Makel der Kriminalstrafe
als schärfster staatlicher Ausdruck der Verhaltensmissbilligung bleibt.
Auch Artikel 6 Abs. 2 Grundgestz rechtfertigt eine andere Wertung im Ergebnis
nicht. Nach den Überzeugungen der Angeklagten handelten sie zum Besten
ihrer Kinder. Der von ihnen eingeschlagene Weg erschien ihnen als der
zum Erreichen des Erziehungsziels nach ihren religiösen Überzeugungen
Erfolg versprechende. Ob das Kindeswohl demgegenüber eine Durchsetzung
der Schulpflicht auf dem verwaltungsrechtlichen Wege verlangt, war von
dem erkennenden Gericht nicht zu entscheiden. Der Ausgang dieses Verfahrens
kann daher auch umgekehrt keine präjudizielle Wirkung bezüglich
der verwaltungsrechtlichen Durchsetzung der Schulpflicht entfalten.
Die Verhängung einer Kriminalstrafe jedenfalls stellt sich nach alldem
nach den Ümständen des vorliegenden Einzelfalles als mit den
grundgesetzlichen Wertungen aus Artikel 4 Abs. 1 GG nicht vereinbar dar.
Die Angeklagten waren dieserhalb freizusprechen.
Auch die Verhängung einer Geldbuße wegen der den Angeklagten
vorgeworfenen Ordnungswidrigkeiten kam nicht in Betracht. Auch insoweit
setzt sich der Schutz von Artikel 4 Abs. 1 GG durch.
Die Entscheidung zu den Kosten und Auslagen folgt aus § 471 StPO,
dass die Angeklagten freigesprochen wurden.
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