MENSCHEN- BZW. KINDERRECHTSVERLETZUNGEN

Eine Stellungnahme des Vereins Schulbildung in Familieninitiative e.V.

Das menschen- bzw. kinderrechtlich verbürgte Recht auf Bildung und das Recht der gesetzlichen Vertreter, die Art der Bildung, bzw. des Unterrichts für ihre Schutz- und Sorgebefohlenen zu bestimmen sind für uns die Grundlage, Kindern die Chance zu individueller Entfaltung und Schulbildung zusätzlich auch in alternativen Schulangeboten oder frei von Schule anbieten zu dürfen. Selbstbestimmte Bildungswege sind z.B. alle Formen von "Home Education".

Diese Rechte werden in der deutschen Landesschulgesetzgebung und in der gelebten Praxis verletzt, nicht zuletzt aufgrund von Fehlern bei der Übersetzung des Artikels 28(1a) der UN Kinderrechtskonvention. Hier wird „compulsory elementary education“ mit der „Pflicht zum Besuch der Grundschule“ übersetzt, d.h. die Pflicht zum freien Angebot elementaren Unterrichts wird mit Schulanwesenheitspflicht gleichgesetzt.

Voraussetzung für das Verständnis dieser Ausführungen ist die Tatsache, dass das ganze Bildungswesen für Kinder in Deutschland allein aus dem Schulwesen besteht.

Das Schulwesen

  1. wird nicht allen kindlichen Bildungschancen gerecht. Es herrscht ein Angebotsdefizit an individuell zugeschnittenen Lösungen, insbesondere auch für finanzschwache und multilinguale Familien.
  2. wird ausschließlich an seinem einseitigen Leistungsvermögen gemessen. Z.B. gehen Elternwille, individuelle Kinderbegabungen oder Persönlichkeitsentfaltung nicht in die Beurteilung mit ein.
  3. beansprucht Ausschließlichkeit. Schulbesuchszwang allein ist eigentlich schon verfassungswidrig.
  4. bietet dabei zu wenig Möglichkeiten und Kompatibilität im europäischen und internationalen Vergleich. Die starke und enge Reglementierung behindert insbesondere Migranten wie z.B. rückkehrende Expatriats, die international anerkannte individuelle Bildungslösungen in Deutschland fortführen wollen.

Auch gut sechzig Jahre nach dem 2. Weltkrieg scheinen in der deutschen Gesetzgebung alle von den Nationalsozialisten verbotenen außerschulischen Bildungswege des zwanglosen, intrinsisch motivierten Lernens weiterhin tabu zu sein. Eine Verbesserung individueller Bildungswege insbesondere im vorschulischen, im außerschulischen und im schulersatz-pädagogischen Rahmen kann insgesamt kaum festgestellt werden. Dagegen haben Kinder international das Recht, sich privat oder im Rahmen der Familie und kostengedeckt bilden zu dürfen.

In Folge der Auslegung und der Praxis des Schulzwangs als Menschenrechtsverletzung an sich ergeben sich weitere Menschen- bzw. Kinderrechtsverletzungen.

  1. Nationale Chancenungleichheit bzw. –beinträchtigung
    Alle Kinder, die aus dem schmalen Bereich der staatlichen Standardmöglichkeiten des Schulens herausfallen, sind massiv benachteiligt. Die überreglementierten und zu zaghaft zugelassenen Privatschulen sind verständlicherweise noch sehr vereinzelt und für viele Familien auch finanziell nicht erreichbar.
    Die Chancen privat organisierten Lernens in der Familie hingegen wären immens im Hinblick auf Spätentwickler, Hochbegabte, Lernschwächen, Migrations- und Übergangssituationen, Sonderbegabte, psychischen und physischen Beeinträchtigungen oder Kinder, die nicht oder schwer ohne Manipulationen beschulbar sind (z.B. wg. AD(H)S oder Schulphobie).
    Individuelle Lernvoraussetzung können durch das vorhandene Angebot nicht ausreichend berücksichtigt werden und verlangen individuelle Bildungswege.
    Beleg: Internationale Breitenstudien, Fallstudien und Praxiserfahrung
    Beispiel: Trotz Empfehlung zu Homeschooling einer Eliteklinik in Berlin wird ein 8-jähriger behinderter Junge gegen seinen und seiner Eltern Willen in eine über 100 km entfernt liegende Sonderschule gezwungen (Fall Familie Gerber).

  2. Internationale Chancenungleichheit bzw. –beinträchtigung
    Das Bildungs- und Unterrichtsangebot wird nur in Deutschland durch die regelrechte Verfolgung von sich selbstbestimmt bildenden Familien auf Schulangebote reduziert. Zudem sind diese noch wesentlich zu stark staatlich reglementiert.
    Beleg: Internationale Breitenstudien, Fallstudien und Praxiserfahrung
    Beispiel: Einwanderungswillige, die Home Education in Deutschland fortsetzen wollen
     
  3. Missachtung der menschenrechtlich gebotenen Subjektstellung des Kindes in deutschen Schulen
    Dieser Missstand äußert sich durch
    1. die Unfreiheit, die Art und Form der Bildung zu bestimmen,
      (Mind. 6 Fälle liegen zur Entscheidung beim EuGH, z.B. Az 35504/03, Az. 34245/04, Az. 9110/05)
    2. die Praxis des Schulzwangs generell,
    3. Leistungsüber- oder Unterforderung,
    4. Schulstress und Zwangsdynamiken, die regelmäßig zu physischen und psychischen Schäden führen,
    5. Massenschulbetrieb, der der Entfaltung des Individuums entgegen steht.
    6. Mobbing, Bevormundung und Demütigung, Überforderung, z.B. in G8.

Probleme werden nicht als systemimmanent erkannt, sondern dem Individuum zugeschrieben.
 

  1. Maßnahmen von Schulministerien, Schulbehörden und Schulleitern gegen Familien, die staatlich nicht unterstütztes Lernen ohne Schulbesuch praktizieren
    Diese sind u.a.:
    1. Zwangszuführungen, (Beleg: Anordnungen in den Schulgesetzen der Bundesländer; Beweisfotos für den Vollzug von der religiösen Gemeinschaft „Zwölf Stämme in Donau-Ries, Bayern)
    2. Bußgelder, Zwangsgeldandrohungen, Zwangsgeldverhängungen (dutzende Belege vorhanden, hunderte Belege könnten beschafft werden)
    3. Sorgerechts- und Teilsorgerechtsentzug (Rechtsentzug für morgendlichen Aufenthalt), auch dann, wenn gar keine Schulanmeldung vorliegt (Belege: Pressemeldungen)
    4. Strafrechtliche Verurteilungen (Beleg: Familie Bauer, Hessen)
    5. Druck auf Familien, Deutschland zu verlassen, besonders bei Familien mit Migrationshintergrund (Belege: Fam. Lange als US-deutsche Familie, Fam. Mohsennia als multilinguale Familie, beide NRW)
    6. Beugehaft für Vormünder, die sich der Schulanwesenheitspflicht widersetzen und ihren Kindern sogar lehrplangemäße Bildung selbst bieten wollen (Beleg: Fall 12 Stämme und 7 Fälle um Paderborn)
    7. Der Unterbringung des betroffenen Kindes in Psychiatrie, Erziehungsheim oder Internat wird der Vorrang gegeben! Eine Rückführung ins Elternhaus ist oft nicht mehr möglich.
    8. Kündigungen (Beleg: In einem Fall in BW wurde einer Mutter mit zu Hause sich bildenden Kindern ohne Wissen der Schule von der Behörde ihre Position als Lehrerin gekündigt.)
    9. Der Hinweis auf UN-Menschenrechte und Freiheiten wird in den meisten Fällen von Behörden ignoriert und in einem Fall damit abgetan, dass diese im Bereich der deutschen Schulpflicht nachrangig seien. (Beleg: Fall Familie Dr. McDermott)

  2. Kinder, die von der polizeilichen Zuführung zur Schule betroffen sind, werden traumatisiert und direkt Opfer psychischer und physischer Gewalt, die von Staatsvertretern ausgeübt wird.
     
  3. Verfolgung religiöser bzw. weltanschaulich geprägter Minderheiten
    Minderheiten, die eine andere als die angebotene Art der Bildung für ihre Kinder wünschen oder aufgrund ihrer Überzeugung oder ihres Glaubens bestimmte Unterrichtsinhalte lieber persönlich vermitteln wollen, werden nicht berücksichtigt, sondern im Gegenteil missachtet und zum Umzug bzw. zum Auswandern gezwungen.
    Beleg: Fälle in Schloß Holte/Ostwestfalen, NRW; Die 12 Stämme in Donau-Ries, Bayern

  4. Unterdrückung von ethnischen oder anderen Minderheiten mit Migrationshintergrund in der Schule
    Der Staat bietet selbst keinen Unterricht zur Grundbildung an, die der gewünschten und angemessenen Bildung dieser Volksgruppen gerecht wird und berechtigt auch keinen Selbstunterricht mit gleichen Bildungszielen.
    Beleg: z.B. amerikanische, russlanddeutsche oder englische Einwanderer

  5. Keine freie Wahl der Bildung, nicht einmal die Wahl der Grundschule
    Beleg: Länderschulgesetze, Vorreiter NRW: erst ab 2008 Auflösung der Grundschulbezirke

  6. Schulgesetzentwurf NRW
    Der Elternwille bei der Wahl der weiterführenden Schule soll in NRW nun nebensächlich werden. Zwangsmaßnahmen gegen Eltern, die ihre Kinder nicht in die Schule zwingen wollen oder können, werden legitimiert
    Beleg: Gesetzentwurf vom 24.01.06 in NRW §41 (5)

Schulpflicht und Recht auf Bildung wird in unserem Land oft leider nur mit "Anwesenheitszwang" erfüllt. Im deutschen Schulsystem geht es dann nicht darum, ob Kinder zu ihrem Recht auf Bildung kommen, sondern ob Sorgeberechtigte gesetzestreu dafür sorgen, Kinder in Schulen zu schicken, selbst wenn ihnen das sogar nachgewiesenermaßen schadet.

Wir sind der festen Überzeugung, dass individuelle Chancengleichheit nicht durch Zwang (z.B. Zuordnung in Schulbezirke, Schulanwesenheitszwang), sondern nur durch vielfältige, gute und vom Staat finanzierte Angebote verbessert werden kann. Chancenungleichheit und Menschenrechtsverletzungen herrschen, wo diese Angebote einfach nicht zugelassen werden.
Generell sollte gelten "Bildung zu Kindern zu bringen anstatt sie in Schulen zu zwingen"
Daher ist eine Deregulierung des Schulsystems geboten, die die dringend notwendige Flexibilisierung mit sich bringt.

Hintergrund: Privatschulgründungsanträge und viele freie Schulkonzepte erhalten keine staatliche Anerkennung, obwohl ihre Konzepte Kinder, die im anerkannten Schulsystem scheitern, nachweislich zum Bildungserfolg führen. Dies ist aktive Chancenunterdrückung.
Weder internationale Fernschulen noch durch deutsche Behörde für das Ausland anerkannte deutsche Fernschulen wie "Internationale Lern Systeme" oder die "Deutsche Fernschule" werden von deutschen Behörden zur Erfüllung der Schulpflicht akzeptiert.
Die wenigen bestehenden, allerdings auch nicht selbstbestimmten Privat- oder Spezialschulen sind oft für Interessenten unerreichbar, sei es aufgrund von räumlicher Entfernung oder aufgrund von Schulgebühren.

 

 © 2006 Jan Edel, Schulbildung in Familieninitiative e.V.