GESETZE UND RECHTLICHE LAGE

Zur rechtlichen Lage weltweit

Schulung in Eigeninitiative der Eltern ist in allen Ländern der Erde weder eine Ordnungswidrigkeit noch eine Straftat - außer in Deutschland. In Hessen sehen Behörden Homeschooling als Straftat an, alle anderen deutschen Bundesländer ahnden diese Schulform als Ordnungswidrigkeit mit hohen Bußgeldern, Zwangszuführungen oder gar Gefängnis und Sorgerechtsentzug. Meines Wissens gibt es kein anderes Land der Erde, das Homeschooling in geordneten Familienverhältnissen bestraft.
Mit welchem besonderen Recht ist dies bloß in Deutschland möglich?

In Artikel 26, Absatz 3 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte steht: "Die Eltern haben ein vorrangiges Recht, die Art der Bildung zu wählen, die ihren Kindern zuteil werden soll."

In folgenden Ländern ist Hausunterricht erwiesenermaßen rechtlich klar geregelt und unterstützt (Stand 2003): Alle englischsprachigen Länder (England, Kanada, Irland, Schottland, USA, Australien, Neuseeland etc.), Frankreich, Spanien, Portugal, Italien, Belgien, Österreich, Tschechische Republik, Ungarn, Dänemark, Finnland, Schweden, Polen, Rußland, Norwegen, Schweiz (mit Ausnahme zweier Kantone) etc. Update: Slowakei folgt ab 2008

Hier die Gegenüberstellung aller relevanten europäischen Gesetzestexte.

Innerhalb der EU steht die BRD ab 2008 völlig isoliert da mit seinem strafbeweherten Schulinanspruchnahmezwang.

Andere Gegenüberstellungen: Mohsennia: Leben ohne Schule, Europa ; Learning Unlimited; EFFE (dort auf "Atlas" klicken)http://www.learning-unlimited.org/

Situation in Deutschland

Für Deutschland soll am Beispiel der Landesverfassung Nordrhein-Westfalens gezeigt werden, wie sich der momentane Endpunkt der Gesetzgebung hinsichtlich Erziehung, Bildung und Schule, übrigens seit 1950 nur unwesentlich verändert, darstellt.

Hier also die relevanten Teile der Verfassung NRW.

Dem Staat wird in Schulangelegenheiten eine bedeutende Rolle zugeschrieben. Bei genauer Betrachtung kann man allerdings feststellen, dass das Wohl der Kinder und die Rechte der Vormundschaften Vorrang vor den Rechten der Allgemeinheit und des Staates haben - leider oft im Unterschied zu der Landesrechtsprechung.

Ein Schulbesuchszwang jedenfalls ist hieraus in keinem Falle abzuleiten.

"Wir haben kein Problem des Rechts, sondern wir haben ein Problem der Praxis oder genauer gesagt: ein Problem des Denkens. Homeschooling ist nicht rechtswidrig, sondern es ist nicht gewollt." Verfassungsrechtler Dr. Ronald Reichert im Vortrag am 6. März 2004 in Wetzlar

Mit der allgemeinen Schulpflicht, die bekanntlich mit der allgemeinen Verpflichtung zum Militär einherging, versucht sich der Staat des Bildungssystems zu bemächtigen, bzw. er schafft und professionalisiert es erst als solches.

Obwohl Studien längst belegen, dass Hausschüler sowohl im kognitiven Bereich als auch in sozialer Kompetenz Schülern an öffentlichen Schulen überlegen sind, meint die deutsche Exekutive, Kinder von verantwortungsbewussten Eltern in die maroden öffentlichen Schulen zwingen zu müssen anstatt nach dem Subsidiaritätsprinzip den Hausunterricht zu fördern und Eltern dazu zu ermutigen.

Erste Strafandrohungen bei Verletzung der Schulpflicht finden sich 1927 (Schulmuseum Nürnberg). Da die Schulpflicht auf den Widerstand vieler Eltern stieß, musste sie durch Geldstrafen und Polizeimaßnahmen durchgesetzt werden. Die Volksschullehrer führten sogenannte Absenten-Listen. Bei unentschuldigtem Fehlen wurden Zwangsmaßnahmen angedroht bzw. eingeleitet. Spätestens 1938 gelang es Hitler im unglaublichen "Reichsschulpflichtgesetz", alle privaten Volksbildungsbereiche sogar strafrechtlich zu verfolgen.

In der Erklärung vom 8.2.1949 in der 3. Lesung zum Grundgesetz ist folgender Bericht zu finden:
Nach der nationalsozialistischen Diktatur erklärten die CDU/CSU, die Deutsche Partei und das Zentrum im Parlamentarischen Rat 1949:"Wir halten nach wie vor an unserem Standpunkt fest, daß das Erziehungsrecht der Eltern ein gottgebenes Naturrecht darstellt, das jedem staatlichen Zugriff entzogen ist. Dieses natürliche Erziehungsrecht der Eltern erstreckt sich vor allem auf die religiös-weltanschauliche Erziehung der Kinder und zwar nicht nur im Rahmen der Familie, sondern auch im Bereich der Schule. Die Schule muß daher in ihrem religiös-weltanschaulichen Charakter so bestimmt sein, wie es der Gewissensentscheidung der Eltern entspricht. Ein auf den Grundsätzen der Gewissensfreiheit, der Toleranz und der Demokratie aufgebauter Staat sollte daher sein Schulwesen so gestalten, daß auf niemand in religiös-weltanschaulicher Hinsicht ein Gewissenszwang ausgeübt wird." Quelle: Jahrbuch des öffentlichen Rechtes 1; 1951: Seite 110

Nach Auffassung von Prof. Dr. jur. Ossenbühl (Uni Bonn) hat das Grundgesetz dem Staat kein eigenes Erziehungsmandat verliehen, sondern ihm lediglich die Funktion des Wächteramtes übertragen. Er führte dazu folgendes aus: "Es bleiben Fälle, die sich mit der schlichten Gleichrangigkeitsthese nicht lösen lassen. Dann muß Farbe bekannt werden zu der Frage, ob das Wort der Eltern oder der Wille des Staates gelten soll. Diese Frage kann unter der Geltung des Grundgesetzes nicht anders als im Sinne eines Vorranges des elterlichen Erziehungsrechts gegenüber dem staatlichen Erziehungsanspruch beantwortet werden ... Dieser verfassungsrechtliche Primat des elterlichen Erziehungsrechtes ist auch im schulischen Raum zu respektieren ...".

(siehe auch F. Ossenbühl: Elternrecht vor Schulpflicht)

Der nur allgemeine, nicht absolute Charakter der Schulpflicht, der auch privaten Hausunterricht zuließe, wird in einem Fachaufsatz des Verwaltungsrechtlers Prof. Dr. Reimer von der Uni Gießen sehr schön deutlich (NVwZ 7/2008 S 720ff).

Das deutsche Grundgesetz, dem das Einfachgesetz der Schulbesuchspflicht nachgeordnet ist, gewährleistet in Artikel 4 Abs.1 die Glaubens- und Gewissensfreiheit (siehe Urteil ) und auch die Versammlungsfreiheit als im Konfliktfall höherrangig als die Schulbesuchspflicht in den Schulpflichtgesetzen der Länder. Hierzu ist beispielhaft das Urteil des Amtsgerichts Alsfeld 2003 in Hessen zu nennen. So stellte z.B. auch das Verwaltungsgericht Hannover in einem Urteil von 1991 (Az.: 6 B 823/91) fest, dass die Schulbesuchspflicht kurzzeitig nachrangig gegenüber der Wahrnehmung der Versammlungsfreiheit ist.

"Denn es dürfte keine Frage sein, dass 'gegensätzliche Erziehung von Elternhaus und Schule' der Persönlichkeitsbildung eines Kindes schadet" Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht 17.06.2004, Az. 13LA 108/04 6A 567/02 S. 5

 „...Pflichtenkollision ist gegeben, wenn den Handelnden mehrere sich ausschließende verschiedenwertige Pflichten zum Handeln treffen und er die nach der konkreten Lage objektiv höherwertige zum Nachteil der geringerwertigen erfüllt RG60, 246; 61, 254; 64, 91; BGH 2, 242; Bay DAR 58, 106; Stuttgart MDR 56, 245). Auf ein ‚wesentliches Überwiegen’ der einen Pflicht kommt es nicht an, denn...“ TRÖNDLE/FISCHER, StGB, 51. Aufl.,  S. 264 Absatz 11


aus: Kladderadatsch. -- 1920

Und in Europa?

In den meisten europäischen Ländern gibt es ebenfalls den Begriff Schulpflicht, der dann allerdings die Unterrichts- oder Bildungspflicht meint und nicht den Schulbesuchszwang. D.h. die Vermittlung von Wissen ist für das Kind nicht an den Besuch einer Schule gebunden. Werden Kinder zu Hause unterrichtet, so wird z.B. in Österreich der Wissensstand der Kinder in regelmäßigen Abständen überprüft. In der Schweiz finden Hausbesuche in der Familie statt.  In Finnland, einem Spitzenreiter der PISA-Studie gibt es statt einer Schulpflicht die Unterrichtspflicht. "Das erlaubt allen Eltern, unabhängig von ihrem Beruf, ihr Kind in eine andere Schule zu versetzen oder es zu Hause selber zu unterrichten." Auch sonst sind die Schulgesetze in Finnland beneidenswert!

Hier sind alle relevanten Gesetzestexte in der Gegenüberstellung.

Hier die ins deutsche übersetzten Auszüge der Petrie Studie, Universität Liverpool, 2000: "Hausschule in Europa".

Amerika und der englischsprachige Raum

In USA werden zur Zeit zwischen 2 und 3 Millionen Kinder zu Hause unterrichtet. Studien zeigen, dass nicht nur die intellektuellen, sondern auch die sozialen Fähigkeiten dieser Kinder gut bis überdurchschnittlich entwickelt sind.

Präsident George W. Bush: Bekenntnis zu Homeschooling

In England waren es im Jahre 2002 etwa 85.000 Hausschüler, Ende 2004 wurden in Großbritannien maximal 200.000 geschätzt.

Zähes Ringen in Deutschland

Auf Grund der positiven Entwicklung der Kinder dulden auch in Deutschland viele Behörden die Homeschool-Familien trotz der gesetzlichen Grauzone (Nichtregelung).

Immer wieder finden sich scharfe Gegner des Homeschoolings, so z.B. die ehemalige Schulministerin von NRW, Ute Schäfer oder die ehemalige bayerische Kultusministerin Monika Hohlmeier, die beide auch Kinder schon mal polizeilich abholen ließen und Eltern das Sorgerecht entzogen.

Um die Rechte verantwortungsvoller Eltern für Familien und Hausunterricht in Deutschland zu verteidigen, ist in Deutschland der Verein "Schulunterricht zu Hause (SchuzH e.V.) gegründet worden. Die einzige praktische Unterstützung für zu Hause schulende Familien geht von dem seit nun 25 Jahren bestehenden christlichen Heimschulwerk Philadelphia e.V. aus.

Zur gesetzlichen Lage hier ein Beitrag des Hausschulwerkes Philadelphia.