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Die Schwierigkeit, weltanschauliche,
pädagogische oder was auch immer für Gründe unterscheiden zu können,
verleitete wohl auch das höchste deutsche Gericht in seiner fast
beiläufigen Mitteilung Nr. 175/2007 vom 16.11.2007 pauschal zu der
Festlegung, dass Homeschooling, also Bildung ohne Schulbesuch, eine
Kindeswohlgefährdung darstellt, die nach §§ 1666 und 1666a BGB zum
Schutz von Kindern den Sorgerechtsentzug für Eltern
bedeutet.
Was eigentlich der staatlich
gewünschten Eindämmung von weltanschaulichen „Parallelgesellschaften“
dienen sollte, wurde im Endeffekt zum höchst brisanten Formel:
Ohne Schule lernen heißt Kindesmisshandlung, obwohl wir
mittlerweile wissen, dass sich auch Schulbesuch für viele Kinder als
eine Art Misshandlung auswirken kann.
Nach Karlsruher Einschätzung machen
sich demnach alle Eltern der weltweit etwa 3 Mio. regulär und
selbstständig lernenden Schüler unabhängig von ihren Gründen einer
Kindeswohlgefährdung schuldig.
Da gibt es z.B. Eltern wie die Neubronners
aus Bremen, die ihren Kindern zu guten Abschlüssen verhelfen, weil
diese in den verschiedenen Schulen nicht zurecht kommen und besser
zu Hause lernen. Einige hundert dieser deutschen Familien sind wegen
der sonderlichen Schulpflicht längst ausgewandert. Nun gilt auch für
Neubronners unmissverständlich: Raus! Solange das Sorgerecht noch
besteht. Leider ist nun ihre Heimat betroffen und nicht etwa die
Schule. Folgerichtig nach deutscher Rechtsprechung wäre jetzt, auch
den Eltern von über 600.000 komplett die Schule schwänzenden Kindern
und Jugendlichen in Deutschland das Sorgerecht zu entziehen –
eigentlich noch vor allen bildungsnahen Eltern wie
Neubronners.
Während von Deutschland also eine
gewisse Diskriminierung ausgeht, fördern vielen Staaten die Eltern,
die den eigenen Bildungsansatz ihrer Kinder tragen - z.B. in Kanada mit
eintausend Dollar pro Jahr und Schulkind. Es gibt auch Länder, in
denen Homeschooling vom Staat „nur“ geduldet wird. Kein freies Land
der Welt jedoch konstruiert bei Homeschooling eine
Kindeswohlgefährdung oder rechtfertigt gar einen Sorgerechtsentzug.
Sind alle diese Staaten deshalb z.B. durch gefährliche
fundamentalistische Parallelgesellschaften bedroht? Selbst die
Slowakei hat jetzt als vorletztes Land innerhalb der EU in einer
Gesetznovelle beschlossen{, Homeschooling ab 2008 zu
legalisieren. Was ist los in Deutschland? Warum heißt Schulpflicht
ausgerechnet in der Mitte Europas noch Schuldiktat und
Institutionszwang? In den USA sind 4% aller Schüler nicht an Schulen
gebunden und das oberste US-Gericht hat Homeschooling mittlerweile
offiziell als andere Form des Bildungserwerbs außerhalb des
Schulwesens anerkannt.
Pikant ist der Richterspruch auch deshalb,
weil es auch während der Zeit des NS-Regimes schon Urteile mit
ähnlichem Wortlaut und Betreiben gab: „Das Sorgerecht ist Eltern, die als fanatische
Bibelforscher ihre Kinder nicht im Sinne des heutigen Staates
erziehen können und wollen, wegen Gefährdung des geistigen Wohles
der Kinder, denen dadurch die Eingliederung in die Volksgemeinschaft
unmöglich gemacht wird, zu entziehen.“{} Mit dieser Begründung entzog z.B. das Landgericht Hamburg
am 5. Juni 1936 Zeugen Jehovas das Sorgerecht für ihre
Kinder.
An dieser Stelle sei daran erinnert,
dass es in den 60-er Jahren ebenfalls Zeugen Jehovas waren, die
damals ein anderes Tabu brachen und ein Pulverfass ins Rollen
brachten: Die Entschärfung der Wehrpflicht. Heute spielen die
einstigen religiösen Hintergründe keine Rolle mehr und man ist froh
und dankbar über die sozio-ökonomische Rolle der vielen
Zivildienstleistenden.
Der UN-Beauftragte für Bildung, der
Rechts- und Bildungswissenschaftler Prof. Dr. Muňoz hat Anfang 2007
nach seiner Analyse des deutschen Schulwesens ein klares
Votum{} zur Zulassung von Homeschooling in
Deutschland abgegeben. In seinem Bericht zeigt er sich erschüttert
gegenüber Hinweisen „über Drohungen mit dem Entzug der Rechte von
Eltern, die ‚homeschooling’-Modelle für ihre Kinder wählen.“
Der UN-Sonderberichterstatter machte
unmissverständlich klar, „dass Bildung nicht auf ‚school
attendance’ reduziert werden“ dürfe und „stets auf das Wohl
des Kindes ausgerichtet sein“ müsse. Die Förderung und Stärkung
des öffentlichen und staatlich finanzierten Bildungssystems dürfe
„nicht dazu führen, Modelle ohne physische Präsenz im
Schulgebäude anzuprangern.“ Die deutsche Rechtsprechung zeigt
sich dagegen ungerührt.
„Regelungen der UN können im Bereich
er hier durchzusetzenden Schulpflicht den Regelungen des
Schulgesetzes nicht vorgehen“, so darf man im Original eines
abschlägig beschiedenen Antrags verdutzt nachlesen.
Schreibt Artikel 26(3) der Allgemeinen
Erklärung der Menschenreche doch fest: „Eltern haben das
vorrangige Recht, die Art der Erziehung und Bildung, die ihre Kinder
erhalten sollen, zu wählen.“ Munoz nennt in seinem Bericht
Artikel 13 des Internationalen Paktes über wirtschaftliche, soziale
und kulturelle Rechte, „nach dem Eltern das Recht zukommt, die
angemessene Bildung für ihre Kinder zu
bestimmen.“
Die
unveräußerlichen Grundrechte
Die oben genannten Richter ergänzen,
dies gelte „so lange, als der Staat seinem Erziehungsauftrag im
Sinne des Grundgesetzes verantwortungsvoll nachkommt“, und behaupten
Studien über Mobbing oder Jugendkriminalität zum Trotz
„Gegenteiliges sei nicht der Fall". Es kommt der Verdacht
auf, es habe sich bis zum BGH noch nicht herumgesprochen, dass
der Auftrag der Erziehung von Kindern ausschließlich in Artikel
6 des Grundgesetzes genannt wird, der von der Rolle der Familie und
der Eltern im Staat handelt. Der für den „staatlichen
Erziehungsauftrag stets zitierte Artikel 7 regelt das Schulwesen und
die staatliche Aufsicht darüber{. Weder von Pflicht, noch von Zwang ist dort die Rede und
doch soll dieser Artikel die staatliche Kontrolle über Bildung und
Kinder hergeben. Ein eigener und von den Eltern unabhängiger
„Erziehungsauftrag“ kann keinesfalls abgeleitet werden, schon gar
kein „staatlicher“.
Natürlich brauchen Schulen auch
Erziehungsziele. Mit der Anmeldung an einer Schule ihrer Wahl
übertragen Eltern einen Teil ihrer Verantwortung an diese
Einrichtung und bezeugen damit ihr Vertrauen, dass ihr Anspruch
bestmöglich verwirklicht wird. Sind die Erziehungsberechtigen nicht
bereit, ihr Vertrauen einer Schule zu schenken, sind sie in anderen
Ländern nicht von der Pflicht befreit, für angemessene Bildung ihrer
Kinder zu sorgen. In unserem Land hat der Staat nach Artikel 7(1) GG
nicht die Aufsicht über das Bildungswesen, sondern ausschließlich
über das Schulwesen. Er sollte jedoch wie in normalen Ländern die
Aufsicht über angemessene Bildung haben, auch wenn diese
außerschulisch erworben wird.
Innerhalb des Schulwesens, das durch
die einzelnen Ländergesetze detailliert geregelt wird, ist ebenfalls
nicht erkennbar, dass der Staat, die Regierung, je nach momentanem
Gusto, einen höchsteigenen Erziehungsauftrag hat. Das Interesse der
Allgemeinheit bei der Erziehung wird lediglich mit mündigen,
verantwortungsvollen und vielleicht geschichtsbewußten Bürgern in
einer Demokratie umschrieben. Man kommt nicht umhin, diese
Erziehungsziele auch ohne Schule erreichen und Nachweise dafür
erbringen zu können. Jedenfalls gibt es keinen Beweis dafür, dass
dafür Schulbesuch erforderlich ist oder anders herum der Weg zur
Schule gewaltfreie, demokratiefähige Menschen
hervorbringt.
Dass der Staat oder eine Regierung
einen eigenen Erziehungsauftrag verfolgt, verbietet sich einem
Staat, der heute beansprucht, weitestgehend tolerant und
demokratisch zu sein und die Rechte des Einzelnen zu
schützen.
Selbst „Parallelgesellschaften“, die
es laut deutschen Gerichten „berechtigt entgegenzuwirken“ gilt,
sollten, solange sie friedlich sind und keine Gesetze verstoßen
werden, als Bereicherung der Gesellschaft in bunter Vielfalt sogar
erwünscht sein. Dass es in Deutschland z.B. wieder eine jüdische
Gemeinde gibt, ist ein Verdienst neuer deutscher Offenheit.
Die sogenannte Schulpflicht ist
ausschließlich Ländersache. Sie wird üblicherweise in den einzelnen
Verfassung der Bundesländer genannt, ohne jedoch zu definieren, was
damit gemeint war (lapidar: „Es besteht allgemeine Schulpflicht“).
Andere Staaten verstehen darunter ein umlagefinanziertes Schulwesen
mit kostenlosen Lehrangeboten. Vielen Staaten geht diese Definition
viel zu weit. Schon aus dem Jahre 1943, als in Deutschland
Diktatur herrschte und 5 Jahre zuvor der strafbewehrte
Schulzwang{ eingeführt wurde, stammt von der
US-Juristin Isabel Paterson folgendes Zitat: „Das
steuerfinanzierte Pflichtschulsystem ist das komplette Modell eines
totalitären Staates“.
Man hat also schon damals nicht
geglaubt, durch Staatsdiktate Diktaturen verhindern zu können. War
Schulzwang und Einheitsbeschulung nicht gerade das Mittel des Übels?
Konformismus und Gleichschaltung sind auch heute noch die Stilmittel
jeden Regimes.
In einem Feuilleton der Frankfurter
Allgemeinen Zeitung wurde kürzlich{} vom Kind als staatliche
Verfügungsmasse berichtet. Wie sich ein Land „durch die verordnete
Familienpolitik“ verändert, erinnert in erschreckender Weise an die
eigenen Verhältnisse, auch wenn es „nur“ um Chinas Kontrolle über
den Nachwuchs ging.
Schulen bleiben Einrichtungen, in
denen Bildung staatlich organisiert und leicht kontrolliert werden
kann (und muss). Gerade deshalb aber darf eine „allgemeine
Schulpflicht“ niemals und nirgendwo staatlich benutzt oder für
staatliche Zwecke missbraucht werden.
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