Kurzinfo - Schulfreie Bildung

Ausgabe: 3

Liebe Freunde der Bildungsfreiheit und Interessierte,

mit diesem Rundbrief möchte ich wieder einige allgemeine wie auch persönliche Informationen weitergeben.

Zum Wochenende wünscht Ihnen und Euch wieder viele Grüße und alles Gute
Ihr Jan Edel

23.11.2007

 

BGH-Beschlüsse

Der Pressemitteilung 175/2007 vom 16.11.2007 ist zu entnehmen, dass der (teilweise) Sorgerechtsentzug wegen Schulverweigerung vom BGH bestätigt wurde, auch wenn diese wie in den beiden vorliegenden Fällen religiös motiviert war.
Diese Entscheidung ist prekär, da nun in Deutschland auch für alle Eltern, deren Kinder sich in Homeschooling-Modellen bilden, der Sorgerechtsentzug droht.

Direkt dazu möchte ich die Stellungnahme #57 eines Freundes unter www.pi-news.net empfehlen.

 
 

Zu den Beschlüssen des BGH
Wegen der Aktualität vorab Auszüge eines neuen Artikels

von Jan Edel

Die Schwierigkeit, weltanschauliche, pädagogische oder was auch immer für Gründe unterscheiden zu können, verleitete wohl auch das höchste deutsche Gericht in seiner fast beiläufigen Mitteilung Nr. 175/2007 vom 16.11.2007 pauschal zu der Festlegung, dass Homeschooling, also Bildung ohne Schulbesuch, eine Kindeswohlgefährdung darstellt, die nach  §§ 1666 und 1666a BGB zum Schutz von Kindern den Sorgerechtsentzug für Eltern bedeutet.

Was eigentlich der staatlich gewünschten Eindämmung von weltanschaulichen  „Parallelgesellschaften“ dienen sollte, wurde im Endeffekt zum höchst brisanten Formel: Ohne Schule lernen heißt Kindesmisshandlung, obwohl wir mittlerweile wissen, dass sich auch Schulbesuch für viele Kinder als eine Art Misshandlung auswirken kann.

Nach Karlsruher Einschätzung machen sich demnach alle Eltern der weltweit etwa 3 Mio. regulär und selbstständig lernenden Schüler unabhängig von ihren Gründen einer Kindeswohlgefährdung schuldig.

Da gibt es z.B.  Eltern wie die Neubronners aus Bremen, die ihren Kindern zu guten Abschlüssen verhelfen, weil diese in den verschiedenen Schulen nicht zurecht kommen und besser zu Hause lernen. Einige hundert dieser deutschen Familien sind wegen der sonderlichen Schulpflicht längst ausgewandert. Nun gilt auch für Neubronners unmissverständlich: Raus! Solange das Sorgerecht noch besteht. Leider ist nun ihre Heimat betroffen und nicht etwa die Schule. Folgerichtig nach deutscher Rechtsprechung wäre jetzt, auch den Eltern von über 600.000 komplett die Schule schwänzenden Kindern und Jugendlichen in Deutschland das Sorgerecht zu entziehen – eigentlich noch vor allen bildungsnahen Eltern wie Neubronners.

Während von Deutschland also eine gewisse Diskriminierung ausgeht, fördern vielen Staaten die Eltern, die den eigenen Bildungsansatz ihrer Kinder tragen -  z.B. in Kanada mit eintausend Dollar pro Jahr und Schulkind. Es gibt auch Länder, in denen Homeschooling vom Staat „nur“ geduldet wird. Kein freies Land der Welt jedoch konstruiert bei Homeschooling eine Kindeswohlgefährdung oder rechtfertigt gar einen Sorgerechtsentzug. Sind alle diese Staaten deshalb z.B. durch gefährliche fundamentalistische Parallelgesellschaften bedroht? Selbst die Slowakei hat jetzt als vorletztes Land innerhalb der EU in einer Gesetznovelle beschlossen{1}, Homeschooling ab 2008 zu legalisieren. Was ist los in Deutschland? Warum heißt Schulpflicht ausgerechnet in der Mitte Europas noch Schuldiktat und Institutionszwang? In den USA sind 4% aller Schüler nicht an Schulen gebunden und das oberste US-Gericht hat Homeschooling mittlerweile offiziell als andere Form des Bildungserwerbs außerhalb des Schulwesens anerkannt.

Pikant ist der Richterspruch auch deshalb, weil es auch während der Zeit des NS-Regimes schon Urteile mit ähnlichem Wortlaut und Betreiben gab: Das Sorgerecht ist Eltern, die als fanatische Bibelforscher ihre Kinder nicht im Sinne des heutigen Staates erziehen können und wollen, wegen Gefährdung des geistigen Wohles der Kinder, denen dadurch die Eingliederung in die Volksgemeinschaft unmöglich gemacht wird, zu entziehen.“{2} Mit dieser Begründung entzog z.B. das Landgericht Hamburg am 5. Juni 1936 Zeugen Jehovas das Sorgerecht für ihre Kinder.

An dieser Stelle sei daran erinnert, dass es in den 60-er Jahren ebenfalls Zeugen Jehovas waren, die damals ein anderes Tabu brachen und ein Pulverfass ins Rollen brachten: Die Entschärfung der Wehrpflicht. Heute spielen die einstigen religiösen Hintergründe keine Rolle mehr und man ist froh und dankbar über die sozio-ökonomische Rolle der vielen Zivildienstleistenden.

Der UN-Beauftragte für Bildung, der Rechts- und Bildungswissenschaftler Prof. Dr. Muňoz hat Anfang 2007 nach seiner Analyse des deutschen Schulwesens ein klares Votum{3} zur Zulassung von Homeschooling in Deutschland abgegeben. In seinem Bericht zeigt er sich erschüttert gegenüber Hinweisen „über Drohungen mit dem Entzug der Rechte von Eltern, die ‚homeschooling’-Modelle für ihre Kinder wählen.“

Der UN-Sonderberichterstatter machte unmissverständlich klar, „dass Bildung nicht auf ‚school attendance’ reduziert werden“ dürfe und „stets auf das Wohl des Kindes ausgerichtet sein“ müsse. Die Förderung und Stärkung des öffentlichen und staatlich finanzierten Bildungssystems dürfe „nicht dazu führen, Modelle ohne physische Präsenz im Schulgebäude anzuprangern.“ Die deutsche Rechtsprechung zeigt sich dagegen ungerührt.

„Regelungen der UN können im Bereich er hier durchzusetzenden Schulpflicht den Regelungen des Schulgesetzes nicht vorgehen“, so darf man im Original eines abschlägig beschiedenen Antrags verdutzt nachlesen.

Schreibt Artikel 26(3) der Allgemeinen Erklärung der Menschenreche doch fest: „Eltern haben das vorrangige Recht, die Art der Erziehung und Bildung, die ihre Kinder erhalten sollen, zu wählen.“ Munoz nennt in seinem Bericht Artikel 13 des Internationalen Paktes über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte, „nach dem Eltern das Recht zukommt, die angemessene Bildung für ihre Kinder zu bestimmen.“

Die unveräußerlichen Grundrechte

Die oben genannten Richter ergänzen, dies gelte „so lange, als der Staat seinem Erziehungsauftrag im Sinne des Grundgesetzes verantwortungsvoll nachkommt“, und behaupten Studien über Mobbing oder Jugendkriminalität zum Trotz „Gegenteiliges sei nicht der Fall". Es kommt der Verdacht auf, es habe sich bis zum BGH noch nicht herumgesprochen, dass der Auftrag der Erziehung von Kindern ausschließlich in Artikel 6 des Grundgesetzes genannt wird, der von der Rolle der Familie und der Eltern im Staat handelt. Der für den „staatlichen Erziehungsauftrag stets zitierte Artikel 7 regelt das Schulwesen und die staatliche Aufsicht darüber{4}. Weder von Pflicht, noch von Zwang ist dort die Rede und doch soll dieser Artikel die staatliche Kontrolle über Bildung und Kinder hergeben. Ein eigener und von den Eltern unabhängiger „Erziehungsauftrag“ kann keinesfalls abgeleitet werden, schon gar kein „staatlicher“.

Natürlich brauchen Schulen auch Erziehungsziele. Mit der Anmeldung an einer Schule ihrer Wahl übertragen Eltern einen Teil ihrer Verantwortung an diese Einrichtung und bezeugen damit ihr Vertrauen, dass ihr Anspruch bestmöglich verwirklicht wird. Sind die Erziehungsberechtigen nicht bereit, ihr Vertrauen einer Schule zu schenken, sind sie in anderen Ländern nicht von der Pflicht befreit, für angemessene Bildung ihrer Kinder zu sorgen. In unserem Land hat der Staat nach Artikel 7(1) GG nicht die Aufsicht über das Bildungswesen, sondern ausschließlich über das Schulwesen. Er sollte jedoch wie in normalen Ländern die Aufsicht über angemessene Bildung haben, auch wenn diese außerschulisch erworben wird.

Innerhalb des Schulwesens, das durch die einzelnen Ländergesetze detailliert geregelt wird, ist ebenfalls nicht erkennbar, dass der Staat, die Regierung, je nach momentanem Gusto, einen höchsteigenen Erziehungsauftrag hat. Das Interesse der Allgemeinheit bei der Erziehung wird lediglich mit mündigen, verantwortungsvollen und vielleicht geschichtsbewußten Bürgern in einer Demokratie umschrieben. Man kommt nicht umhin, diese Erziehungsziele auch ohne Schule erreichen und Nachweise dafür erbringen zu können. Jedenfalls gibt es keinen Beweis dafür, dass dafür Schulbesuch erforderlich ist oder anders herum der Weg zur Schule gewaltfreie, demokratiefähige Menschen hervorbringt.

Dass der Staat oder eine Regierung einen eigenen Erziehungsauftrag verfolgt, verbietet sich einem Staat, der heute beansprucht, weitestgehend tolerant und demokratisch zu sein und die Rechte des Einzelnen zu schützen.

Selbst „Parallelgesellschaften“, die es laut deutschen Gerichten „berechtigt entgegenzuwirken“ gilt, sollten, solange sie friedlich sind und keine Gesetze verstoßen werden, als Bereicherung der Gesellschaft in bunter Vielfalt sogar erwünscht sein. Dass es in Deutschland z.B. wieder eine jüdische Gemeinde gibt, ist ein Verdienst neuer deutscher Offenheit.

Die sogenannte Schulpflicht ist ausschließlich Ländersache. Sie wird üblicherweise in den einzelnen Verfassung der Bundesländer genannt, ohne jedoch zu definieren, was damit gemeint war (lapidar: „Es besteht allgemeine Schulpflicht“). Andere Staaten verstehen darunter ein umlagefinanziertes Schulwesen mit kostenlosen Lehrangeboten. Vielen Staaten geht diese Definition viel zu weit. Schon aus dem Jahre 1943, als in Deutschland Diktatur herrschte und 5 Jahre zuvor der strafbewehrte Schulzwang{5} eingeführt wurde, stammt von der US-Juristin Isabel Paterson folgendes Zitat: „Das steuerfinanzierte Pflichtschulsystem ist das komplette Modell eines totalitären Staates“.

Man hat also schon damals nicht geglaubt, durch Staatsdiktate Diktaturen verhindern zu können. War Schulzwang und Einheitsbeschulung nicht gerade das Mittel des Übels? Konformismus und Gleichschaltung sind auch heute noch die Stilmittel jeden Regimes.

In einem Feuilleton der Frankfurter Allgemeinen Zeitung wurde kürzlich{6} vom Kind als staatliche Verfügungsmasse berichtet. Wie sich ein Land „durch die verordnete Familienpolitik“ verändert, erinnert in erschreckender Weise an die eigenen Verhältnisse, auch wenn es „nur“ um Chinas Kontrolle über den Nachwuchs ging.

Schulen bleiben Einrichtungen, in denen Bildung staatlich organisiert und leicht kontrolliert werden kann (und muss). Gerade deshalb aber darf eine „allgemeine Schulpflicht“ niemals und nirgendwo staatlich benutzt oder für staatliche Zwecke missbraucht werden.



{1} Lt. einer Bestätigung der slowakischen Botschaft in Wien vom 13.11.2007

{2} Zentralblatt für Jugendrecht und Jugendwohlfahrt, 28. Jg. 1936/37 S.281f, Auszug aus: http://www.manfred-gebhard.de/1936.htm

{3} siehe UN-Bericht unter http://www.homeschooling.de/genf.htm

{4} siehe Gutachten des Dipl-Juristen Goldbecher aus Rostock unter http://www.homeschooling.de/studien.htm

{5} Reichschulpflichtgesetz von 1938, URL: http://www.verfassungen.de/de/de33-45/schulpflicht38.htm

{6} FAZ vom 21.11.2007, Nr. 271, Seite 35

 
 

Besuch aus England 

Gerade sind meine Schwester und ihre zusammen 7-köpfige Familie zu Besuch aus England für drei Wochen da. Ich muss feststellen, wie sehr mir noch in den Knochen steckt, was man ihnen hier angetan hat. Aus einem Land kommend, in dem es 160.000 Homeschooler gibt und wo diese Bildungsform kein großes Aufsehen unter Nachbarn erregt, wohnte mein Schwager aus London hier in Lüdenscheid 17 Jahre, bestens integriert, hat rundfunktaugliches Deutsch gelernt und zum Unterhalt der ganzen Familie Senioren gepflegt. Bis sie ihm wegen Homeschooling ohne Ankündigung das Konto gesperrt und die Familienkutsche konfisziert hatten. Bei Neubronners in Bremen hatte alles wenigstens noch seinen "geregelten" Gang. Der Zwangspfänder hat sich vorher angemeldet, sich umgeschaut und dann festgestellt, dass nichts Außergewöhnliches zu holen ist. Dass die Familie meiner Schwester knapp am Existenzminimum lebte und damit die Pfändungsgrenze weit unterschritten wurde, hat in Lüdenscheid niemanden interessiert. Nach ihrem Umzug auf die Isle of Wight im Ärmelkanal leben sie nun zwar in Freiheit, aber um 6.000 Euro ärmer und ohne ihren langjährig gewachsenen Freundeskreis. Dabei trösten kann sie auch nicht, dass die englische Bildungsbeamtin, die selbst für ihr Kind ein homeschooling-Modell gewählt hat, meiner Schwester 70 andere Familien mit selbem Bildungsansatz auf der kleinen Insel nennen konnte.  - Jan Edel
 
 

Buchtip für die, mit denen Sie zu tun haben
(in eigener Sache) 

Die Vernachlässigung schulfreier Bildungskonzepte in Deutschland 

Edition Octopus, Softcover, 302 Seiten
ISBN 3-86582-511-7 EUR 16,95

Sicherlich ist Homeschooling nicht für jeden. Sicherlich sind auch nicht alle Eltern zur Unterstützung geeignet. Es hat sich jedoch gezeigt, dass nur die, die davon profitieren können, diesen Bildungsweg einschlagen. Er wird in allen freien Ländern der Erde zunehmend als sinnvolle Alternative zum Schulbesuch anerkannt und gewürdigt. Als eine hierzulande sehr ungewohnte Bildungsalternative
vermag schulfreie Bildung zwar die verkrustete deutsche Bildungslandschaft nicht umzukrempeln,
wohl aber den gedanklichen Tabubruch zu wagen, dass Bildung und Schule nicht immer gleichzusetzen sind. In diesem Buch trägt der Autor zusammen, was es mit den Bildungskonzepten ohne Schule auf sich hat und warum die Zahl der Interessenten und Befürworter weltweit so rasant steigt.

Dipl.-Ing. Jan Edel, Jahrgang 1965, ist auch Autor des Bandes "Nur Schule? Mut zu neuen Bildungswegen!" (ISBN 3-93796520-3). Durch sein jahrelanges und außergewöhnliches Engagement für Familie und informelles Lernen und als Vater von fünf Kindern hat er viel praktische Erfahrung zum Thema im In-und Ausland sammeln können. Der Vereinsvorsitzende des Vereins Schulbildung in Familieninitiative und Redakteur der Website www.homeschooling.de hat zusammen mit seiner Frau, der Dipl.-Kultur Pädagogin Stephanie Edel auch in der eigenen Familie über Jahre Beobachtungen und Erfahrungen mit den Auswirkungen schulfreier Schulbildung gemacht.

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Leserechos

In dieser Rubrik möchte ich regelmäßig ein oder mehrere Leserreaktionen wiedergeben 


Hallo Herr Edel,

danke für den interessanten Rundbrief mit der Info. Leider habe ich den Bericht bei Stern TV nicht gesehen.

Wir haben hier gerade einen Fall aus Hessen, der Sie vielleicht auch interessiert, gerade in Hinsicht auf das aktuelle BGH Urteil. Es geht darum, wie schnell und unbürokratisch mit Unterstützung des zuständigen Schulamtes die Schulpflicht ausgesetzt wird, wenn ein Kind im Unterricht stört. Das ist bereits der zweite Fall dieser Art aus diesem Schulamtsbezirk, von dem wir Kenntnis haben.             

Die Eltern eines achtjährigen, Grundschülers eine zweiten Klasse mit guten Leistungen, wurden am 14.6.2007 (Freitag) zum ersten Mal benachrichtigt, dass ab dem darauf folgenden Montag die Schulpflicht mit sofortiger Wirkung ruhe. Dies erfolgte nach Absprache mit dem Staatlichen Schulamt für zwei Wochen, weil sich das Verhalten des Kindes nicht gebessert habe. Begründet wird diese Maßnahme mit den Vorwürfen: „Er stört den Unterricht permanent durch Belästigung seiner Mitschüler durch unflätige Worte, Boxen, Schubsen, angebliches Wegnehmen von Sache. Er kippelt, schiebt den Tisch, zieht anderen Kindern den Stuhl weg, rülpst laut, singt, u.v.m.“ Die Beobachtungen der Eltern und der Psychologin zeigen etwas anderes: Das Kind kann machen was es will, es ist der Sündenbock. In der Schülerakte ist jedes kleinste Vergehen akribisch festgehalten: A. hat seinen Kakao verschenkt, A. hat seinen Kakao verschüttet, A. hat sich in der Pause gestritten, A. hat in der Pause ein Kind angerempelt…Der Junge saß wochenlang während der Unterrichtspausen allein in der Pausenhalle, ohne dass die Eltern offiziell darüber informiert wurden. Die besorgte Mutter hatte Hausverbot und durfte die Schule nicht mehr betreten. Ihr Widerspruch wurde vom staatlichen Schulamt kostenpflichtig zurück gewiesen.

Im April 2007 erfolgte ein Schulwechsel, um die Schulsituation des Jungen zu verbessern, aber die aufnehmende Schule integrierte weder das Kind noch dessen Eltern. Wichtige Informationen für den allgemeinen Schulbetrieb sowie für den Unterricht (z.B. Liste der benötigten Arbeitsmaterialien usw.) wurden sowohl durch die Schulleiterin wie auch durch die noch junge Klassenlehrerin vorenthalten. So wurde die besorgte und um Zusammenarbeit bemühte Mutter schnell wieder lästig, ja seitens der Schule verweigerte man sich regelrecht einer Zusammenarbeit und somit auch der  hessischen Schulgesetzgebung. Nachdem die Eltern EMGS eingeschaltet hatten wurde versucht, zwischen den Parteien zu vermitteln. Von  Schulseite wurde sich jedoch nie an gemeinsame Abmachungen gehalten. Bei ihrem letzten Gespräch mit der Schulleitung und der Klassenlehrerin am 14.08.2007 wurden die Eltern von einem Mitglied von EMGS begleitet. Bei diesem Gespräch erfuhren die Eltern ganz beiläufig, dass in der zweiten Woche nach den Ferien eine Klassenfahrt stattfindet. Die Klassenlehrerin erklärte darüber hinaus, dass sie nicht bereit ist den Jungen auf diese Klassenfahrt mitzunehmen. In einem nachfolgenden Schreiben wurde der Mutter anschließend vorgeworfen, dass sie nicht wolle, dass ihr Kind mitfährt, und sie ihrem Sohn somit eine besondere Möglichkeit der Integration in die Klasse vorenthalte. Der Junge verbrachte während der Klassenfahrt wieder eine Woche zu Hause, auch wieder ohne jegliche Klassenkonferenz oder Anhörung der Eltern. Die angekündigten Arbeitsmaterialien für eine „Beschulung zu Hause“ wurden trotz mehrfacher Zusagen nicht ausgehändigt.

Der Junge hat gute Noten, obwohl er viele Stunden vor der Klassentür verbrachte  oder in andere Klassen strafversetzt war. Er scheint sich zu langweilen. Darüber hinaus haben laut schriftliche Feststellung der Schulleiterin seine „Probleme eindeutig psychische Ursachen“ und den Eltern wurde empfohlen, schnellstens für eine Therapie zu sorgen. Alle bis jetzt kontaktierten Stellen bescheinigen dem Jungen Normalität und beschreiben sein Verhalten als das eines typischen Jungen. Er rebelliert aber anscheinend gegen seine Sündenbockfunktion. Momentan läuft eine erneute Diagnostik bei einer Psychologin, deren Feststellungen in Richtung einer emotionalen Störung tendieren (u. a. fehlendes Selbstwertgefühl) Wen wundert das bei den Erfahrungen, die dieses Kind machen musste?  

Seit dem 08.10.2007  ruht die Schulpflicht durch eine Verfügung des zuständigen Schulamtes erneut . Bis heute gibt es den für sechs Stunden pro Woche angekündigten  Hauslehrer nicht, und erst nach mehrfachem, zuletzt sehr eindringlichem Anmahnen war die Schule bereit, das Kind, wie vom Staatlichen Schulamt angeordnet, einmal wöchentlich mit Hausaufgaben zu versorgen. Die Mitarbeit der Lehrer lässt allgemein zu wünschen übrig. An einer zufriedenstellenden  Lösung für das Kind hat man dem Anschein nach keinerlei Interesse. Auch der Antrag auf Versetzung in die Parallelklasse, die von einem Lehrer unterrichtet wird und der mit dem Jungen keine Probleme hat, wurde  von Schule und Schulamt abschlägig beschieden.

Bei der Anhörung am 02.10.2007 im staatlichen Schulamt zum Ruhen der Schulpflicht waren neben den Eltern ein Vertreter von EMGS und eine Anwältin zugegen. Trotzdem werden die dort getroffenen Vereinbarungen und per 08.10.2007 verfügten Maßnahmen wie Hauslehrer, Unterlagen nach Hause etc. nicht durchgeführt, man boykottiert seitens der Schule und das Schulamt duldet dies. Zwischenzeitlich sind sowohl Klage gegen das Ruhen der Schulpflicht wie auch Dienstaufsichtsbeschwerden gegen alle involvierten Personen des Schulamtes und der Schule eingereicht. Die Kultusministerin wurde ebenfalls vor 3 Wochen informiert, bis jetzt gab es aber keine Reaktion. 

Dieser Fall ist ein Beispiel für das komplette Versagen des Systems. Ein funktionierendes Unterstützungssystem gibt es nicht, weder für den Schüler, noch die Eltern, noch für die überforderten  Lehrer.  Auch die überforderte Klassenlehrerin braucht dringend Unterstützung.
Unser Ziel war es, für das Kind und die Lehrerin eine zufriedenstellende Situation herzustellen, doch seitens der Schule und des Schulamtes wurde hier keine Bereitschaft signalisiert, im Gegenteil, man ist bemüht, das Kind „loszuwerden“.
Gerade haben wir noch von einem dritten neunjährigen Grundschüler aus dem gleichen Schulamtsbezirk erfahren, bei dem die Schulpflicht auch ruht, wieder ohne große Formalitäten. Die Schulpflicht ist in Hessen nur dann ‚heilig‘, wenn Eltern dagegen verstoßen.

Viele Grüße
D.C.

 
 

Neuerscheinungen

   Autor(en): Spiegler, Thomas

   Hintergründe - Praxis - Entwicklung

2008. 286 S. Mit 7 Abb. u. 1 Tab. Br.
ISBN: 978-3-531-15729-0 - Sofort lieferbar
EUR: 29,90 

Jenseits des staatlichen Schulsystems

Die Idee des Homeschooling hat auch in Deutschland eine kleine, aber langsam wachsende Zahl von Anhängern gefunden. Die vorliegende Arbeit ist die erste breit angelegte empirische Studie, die Auskunft gibt über Entwicklungsweg und Gestalt der deutschen Home Education Bewegung. Im Zentrum stehen die Fragen nach den Motiven für die Wahl dieser Bildungsform, nach der Gestaltung des individuellen Lernens und nach den unterschiedlichen Konsequenzen, die derartiges Handeln nach sich zieht. In der soziologischen Analyse des umfangreichen Datenmaterials werden auch die pädagogischen, juristischen und gesellschaftspolitischen Aspekte berücksichtigt, die mit diesem Thema verknüpft sind.

Aus dem Inhalt

Was ist Home Education? - Warum wählen Eltern Home Education? - Theorie und Praxis der Bildung zu Hause - Entwicklung und Gestalt der Home Education Bewegung in Deutschland - Home Education als Rechtsbruch - Gesellschaftliche Chancen und Risiken einer wachsenden Home Education Bewegung

Zielgruppe
- SoziologInnen
- ErziehungswissenschaftlerInnen
- an Bildung und Schule Interessierte

Über den/die Autor(en)
Dr. Thomas Spiegler studierte Theologie und Soziologie und promovierte an der Philipps-Universität Marburg.
 
 

Alle diese Rundmails sind im Internet verfügbar und können somit jederzeit nachgelesen werden:

http://www.homeschooling.de/index.htm?news/news1.htm
http://www.homeschooling.de/index.htm?news/news2.htm
http://www.homeschooling.de/index.htm?news/news3.htm (diese Ausgabe von oben)
http://www.homeschooling.de/index.htm?news/news4.htm (nächste Ausgabe)
und so weiter.

Die Nummer im Link ist die jeweilige Ausgabe dieser Informationen.

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Verantwortlich für den Informationsbrief ist: Schulbildung in Familieninitiative e.V.
z.H. Dipl.-Ing. Jan Edel (Vorstand)
Horringhausen 23
58513 Lüdenscheid

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