ÜBER DEN UNSINN DES ZWANGSLERNENS UND DES ZWANGSSCHULSYSTEMS

Henning Graner

(Kinder-)Rechtlicher Ansatz

 

 

Kinder und Jugendliche sind an Würde allen anderen (erwachsenen) Menschen gleich. Für sie müssen die Grundrechte im gleichen Maße gelten, wie für alle anderen Menschen. Ihnen Grundrechte allein aufgrund ihres Alters vorzuenthalten ist ungerecht, undemokratisch und unbegründet. Das gilt umso mehr, als das Recht eine Kategorie ist, die geschaffen wurde, um insbesondere die Schwächeren in der Gesellschaft zu schützen, zu denen Kinder zu zählen sind.

 

Grundrechte gelten uneingeschränkt für alle Menschen

 

 

 

Pädagogik / Erziehung setzt immer ein asymmetrisches Verhältnis zwischen dem Erziehenden als Subjekt und dem „Zögling“ als Objekt vorraus. Oftmals geht Erziehung einher mit Zwang, Androhung von Sanktionen, Bestrafung / Belohnung oder vielfältigen Formen von zum Teil subtiler Manipulation. Das Erziehungsziel wird von dem Erziehenden oder übergeordneten Institutionen gesteckt. Daraus folgt, dass jegliche Pädagogik / Erziehung, verstanden als „planmäßige Tätigkeit zur Formung junger Menschen“ (Bertelsmann Lexikon) unvereinbar ist, mit der Idee der Gleichberechtigung.

 

Pädagogik unvereinbar mit Grundrechten

 

 

 

Insbesondere in der traditionellen Schule werden die Rechte von Kindern und Jugendlichen systematisch missachtet. Eine ganze Anzahl von Grundrechten, die sogar in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte formuliert sind, werden ignoriert. Der Schulzwang ist ein Verstoß gegen das Recht auf Freiheit (AEMR Art. 3). Kinder und Jugendliche zu zwingen, bestimmte Inhalte zu lernen und zu reproduzieren, ist ein Verstoß gegen das Recht auf Gedankenfreiheit (AEMR Art. 18). Das sind nur zwei Beispiele. Im Rahmen der Schule wird noch gegen eine ganze Reihe weiterer Grundrechte verstoßen.

(Siehe dazu „Die Diskriminierung des Kindes - ein Menschenrechtsreport“ herausgegeben von K.R.Ä.T.Z.Ä. )

 

Grundrechtsverstöße in der Schule

 

 

 

Aus diesen Überlegungen folgt, dass man Kinder und Jugendliche nicht zwingen darf, bestimmte Lehrveranstaltungen zu besuchen. Ein Lehrbetrieb im üblichen Sinne ist nur dann zulässig, wenn die Kinder und Jugendlichen sich ohne äußeren Druck freiwillig dafür entscheiden.

 

Zwangsunterricht ist unzulässig

 

 

 

Es ist unstrittig, dass durch die Schulpflicht und den damit einhergehenden Zwangsunterricht wesentliche Grundrechte eingeschränkt werden. Verwaltung und Rechtssprechung leugnen das auch gar nicht[1]. Sie argumentieren, dass diese Grundrechtseinschränkungen zulässig sind, weil dadurch anderen, höherwertigen Zielen gedient werde. Tatsächlich sind Grundrechtseinschränkungen nichts ungewöhnliches, denn konkurrierende Rechtsgüter müssen gegeneinander abgewogen werden (bspw. Pressefreiheit vs. Persönlichkeitsschutz). Jede Grundrechtseinschränkung bedarf jedoch einer Rechtfertigung. Die Rechtfertigung für die Grundrechtseinschränkungen im Bereich Schule sind jedoch alles andere als stichhaltig und beruhen auf falschen und ungeprüften Annahmen (siehe Lerntheoretischer Ansatz). Diese Annahmen kritisch zu hinterfragen und letztendlich zu widerlegen wäre dringliche Aufgabe der Psychologie – insbesondere der Lernpsychologie – und der Erziehungswissenschaften.

 

Rechtfertigung der Grundrechtseinschränkungen

 

 

 

Aus dem bisher Gesagtem ergibt sich die Forderung nach einem freiheitlich-pluralistischem Bildungssystem, in dem es die Kinder und Jugendlichen sind, die über ihren Bildungsweg entscheiden. Das Angebot an Bildungsmöglichkeiten kann dabei heterogen und vielfältig sein: Demokratische Schulen, Reformschulen verschiedener Ausprägung, Homeschooling / unschooling und durchaus auch traditionelle Schulen – solange es die Kinder und Jugendlichen sind, die sich in aller Freiheit für ihren Bildungsweg entscheiden können.

 

Forderung nach einem freiheitlich-pluralistischem Bildungssystem



[1] Im neuen Berliner Schulgesetzentwurf findet sich folgender Paragraph:

„§ 127 Einschränkung von Grundrechten

Das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes) wird nach Maßgabe des § 52 Abs. 2 (Untersuchungen), das Grundrecht der Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes) nach Maßgabe des § 46 Abs. 2

(Schulverhältnis) und der §§ 41 bis 45 (Schulpflicht) eingeschränkt.“

 

 

 

 

Aus dem bisher Gesagtem ergibt sich die Forderung nach einem freiheitlich-pluralistischem Bildungssystem, in dem es die Kinder und Jugendlichen sind, die über ihren Bildungsweg entscheiden. Das Angebot an Bildungsmöglichkeiten kann dabei heterogen und vielfältig sein: Demokratische Schulen, Reformschulen verschiedener Ausprägung, Homeschooling / unschooling und durchaus auch traditionelle Schulen – solange es die Kinder und Jugendlichen sind, die sich in aller Freiheit für ihren Bildungsweg entscheiden können.

 

Forderung nach einem freiheitlich-pluralistischem Bildungssystem

 

Lerntheoretischer Ansatz
Der rein rechtliche Ansatz beantwortet noch nicht die Frage, ob unter den neuen, freiheitlich-pluralistischen Verhältnissen die Kinder und Jugendlichen überhaupt etwas lernen. Das Argument, dass Kinder und Jugendliche etwas lernen müssten und die implizite Annahme, sie würden es nicht freiwillig tun, sondern dazu sei eine Zwangsverpflichtung notwendig, wird auch in der Rechtssprechung herangezogen, um Klagen gegen die Schulpflicht abzuweisen. Der Zwang werde im „wohlverstandenem Interesse des Kindes“ und in Anbetracht der Interessen der Gesellschaft ausgeübt.

 

Rechtssprechung geht von einer Notwendigkeit des Zwangslernens aus

 

Die Annahme, Kinder und Jugendliche würden nur unter Zwang lernen ist jedoch schlicht falsch. Die 35-jährige Praxis der Sudbury Valley School beweist, dass Kinder und Jugendliche sehr viel und sehr effektiv ohne jeglichen Zwang lernen. Das trifft auch und gerade für elementare Kulturtechniken wie Lesen, Schreiben und Rechnen zu. Es gibt viele Beispiele, die belegen, dass Kinder sehr komplexe Dinge ohne jegliche Belehrung lernen: Sprechen und Laufen bspw

 

Kinder lernen ohne Zwang

 

 

 

Es ist sogar im Gegenteil so, dass das Lernen unter Zwang sehr viel ineffektiver ist, oft sogar kontraproduktiv. Zwang erzeugt eine ganze Reihe an Abwehrmechanismen. In der bisherigen Geschichte der Sudbury Valley School hat es keinen einzigen Fall an Legasthenie gegeben – vermutlich gerade weil nie auch nur ein Kind dazu gezwungen oder genötigt wurde, Lesen und Schreiben zu lernen. Dennoch lernen es alle Kinder früher oder später – bis jetzt hat es an dieser Schule jedenfalls keinen einzigen Fall des Analphabetismus gegeben! [2]

 

Zwangslernen ist kontraproduktiv

 

 

Humaner Ansatz

 

 

 

 

 

Der Zwang, zur Schule gehen zu müssen, ist mitnichten im wohlverstandenen Interesse des Kindes! Es zeugt von großer Ignoranz, von den  Interessen des Kindes zu sprechen, ohne auch nur in Betracht zu ziehen, das Kind selbst nach seinen Interessen zu fragen. Hier wird deutlich wie sehr es der Rechtssprechung fremd ist, das Kind als eigenständiges, gleichwertiges und gleichberechtigtes Subjekt zu betrachten[3]. Über seinen Kopf hinweg wird entschieden, was in seinem Interesse sei, um damit Grundrechtseinschränkungen zu rechtfertigen. Es ist zudem paradox, ein Interesse eines Subjektes wahren zu wollen, indem man seine Rechte einschränkt.

 

Schulzwang ist nicht im Interesse des Kindes

 

 

 

Es gibt zahllose Kinder und Jugendliche, die an der heutigen Schule leiden. Sie leiden unter Leistungsdruck oder Unterforderung, unter der Macht der Lehrer, unter den Mitschülern, unter Langeweile, unter Frust, unter unterschwelliger und offener Gewalt, unter der Missachtung ihrer Persönlichkeit, unter dem ständigen Misstrauen, welches man ihnen entgegenbringt und unter der Verletzung ihrer Rechte.

 

Leiden der Schüler an der heutigen Schule

 

 

 

 

Diese Zustände sind hinlänglich bekannt und werden allerorten kritisiert. Es werden vielerlei Vorschläge gemacht, wie die Schule zu humanisieren sei. Dabei wird jedoch nicht unbedingt erkannt, dass es einen Zusammenhang zwischen dem seelisch verletzenden Verhalten und den grundsätzlichen Rechtsverletzungen gibt.

 

Zusammenhang zwischen verletzendem Verhalten und Rechtsverletzungen

 

 

 

Gleichzeitig verlangt man von den Schülern, dass sie tolerante, liebenswerte, weltoffene, verantwortungsbewusste, demokratiefreundliche Menschen werden. Dieser krasse Widerspruch zwischen Anspruch an die jungen Menschen und Realität des Schulalltags muss desorientierend wirken und zu Resignation oder Zynismus führen.

 

Widerspruch zwischen Anspruch und Realität der Schule

 

 

 

Nicht zuletzt aus reiner Menschlichkeit, ist es dringend geboten, den Schülern und Schülerinnen ihre ihnen zustehenden Rechte einzuräumen und sie an der Gestaltung ihres Bildungsweges umfassend zu beteiligen.

 

Mehr Menschlichkeit durch Gleichberechtigung und Mitsprache

 

 

 

Das Interesse der Gesellschaft

 

 

 

 

 

Sicherlich besteht ein Interesse der Gesellschaft daran, ihr eigenes Fortbestehen zu sichern. Das bedeutet auch, dass sie sich überlegen muss, wie Wissen, Bildung und Kultur tradiert werden sollen. Allein dieses Interesse rechtfertigt jedoch noch nicht so massive Eingriffe in die Persönlichkeitsrechte junger Menschen, wie sie derzeit im Schulwesen üblich sind. Sie wären selbst dann nicht gerechtfertigt, wenn Zwangsunterricht eine erfolgreiche Methode der Wissensvermittlung wäre, was sie – wie oben angedeutet - nicht ist!

Das Interesse der Gesellschaft rechtfertigt Eingriff in die Persönlichkeitsrechte nicht

 

 

 

Darüberhinaus wäre ein solch funktionalistischer Bildungsbegriff in Frage zu stellen. Bildung umfasst den ganzen Menschen in der vollen Bandbreite seiner Persönlichkeit. Die reine Zweckorientierung des Bildungsprozesses führt zur Verkümmerung der Persönlichkeit und damit letztendlich zu einer Verkümmerung der Gesellschaft. Und daran kann eine freiheitlich-demokratische Gesellschaft kein Interesse haben.

 

Kritik am funktionalistischen Bildungsbegriff

 

 

 

Kaum eine Institution der bundesrepublikanischen Gesellschaft ist so undemokratisch wie die Schule – ausgerechnet der Ort, an dem die nachwachsende Generation sich in demokratischen Tugenden üben soll. Was für ein Interesse kann die Gesellschaft daran haben, ihre „Zöglinge“ mit Zwangsmaßnahmen, Scheindemokratie, Machtgefälle, Be- und Abwertungen, Unfreiheit, Ungerechtigkeit etc. heranwachsen zu lassen?

 

Traditionelle Schulen sind undemokratisch

 

Die Lerntheoretischen Überlegungen haben aufgezeigt, dass Lernen in Freiheit und Selbstbestimmung viel effektiver stattfindet als unter Zwang. Mehr noch, Zwang führt zu einer ganzen Reihe von Abwehrmechanismen und kann das Lernen erheblich behindern. Eine Gesellschaft, die den Wunsch hat, auf möglichst effektive Weise Wissen weiterzugeben und noch dazu Wert auf eine „Erziehung zur Freiheit und Demokratie“ legt, sollte im eigenen Interesse tunlichst auf Zwang verzichten, anstatt ihn als Mittel für die Wahrung vermeintlicher Interessen einzusetzen. Junge Menschen zum Lernen zu zwingen dient eben nicht gesellschaftlichen Interessen und lässt sich deshalb nicht zur Rechtfertigung von Rechtseinschränkungen heranziehen.

Zwangslernen dient nicht dem Interesse einer freiheitlich-demokratischen Gesellschaft

 



[2] Wohingegen es trotz derzeitigem Zwangsschulsystem etwa 4 Mio. Analphabeten in der Bundesrepublik gibt!

[3] In einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts von 1989 findet sich folgende Passage:

"Ein solch weitgehendes Selbstbestimmungsrecht von Kindern ist mit dem durch die Art. 6 und 7 GG herausgestellten elterlichen und staatlichen Erziehungsauftrag ebensowenig vereinbar, wie die von den Beschwerdeführer zu 1) und 2) beanspruchte Freiheit, ein solches Selbstbestimmungsrecht respektieren zu dürfen."