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Es ist zunächst festzuhalten, dass das Grundrecht die Erziehung
des Kindes primär in die Verantwortung der Eltern gelegt hat. Dies
folgt unzweideutig aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG, in welchem die "Pflege
und Erziehung der Kinder" als eine "zuvörderst den Eltern
obliegende Pflicht" statuiert. Art. 6 Abs. 2 GG kennzeichnet das
Erziehungsrecht ferner als "das natürliche Recht der Eltern"
... Die Charakterisierung als "natürliches Recht" weist
auf die Verwurzelung des elterlichen Erziehungsrechtes hin. Es ist den
Eltern nicht vom Staat verliehen, sondern vielmehr als vorgegebenes Recht
vom Staat anerkannt ... Dem Staat ist in Art. 6 GG kein eigenes Erziehungsmandat
verliehen, sondern lediglich die Funktion des Wächteramtes übertragen.
Das Wächteramt des Staates legitimiert nicht zu dirigierenden Eingriffen
in das elterliche Erziehungsrecht, sondern dient lediglich der Verhinderung
von Missbrauch der elterlichen Personensorge. F. Ossenbühl Prof. Dr. Fritz Ossenbühl war bis 1999 Direktor des Instituts für Öffentliches Recht, Abteilung Staatsrecht an der Rheinischen Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn |