ELTERNRECHT VOR SCHULPFLICHT

Es ist zunächst festzuhalten, dass das Grundrecht die Erziehung des Kindes primär in die Verantwortung der Eltern gelegt hat. Dies folgt unzweideutig aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG, in welchem die "Pflege und Erziehung der Kinder" als eine "zuvörderst den Eltern obliegende Pflicht" statuiert. Art. 6 Abs. 2 GG kennzeichnet das Erziehungsrecht ferner als "das natürliche Recht der Eltern" ... Die Charakterisierung als "natürliches Recht" weist auf die Verwurzelung des elterlichen Erziehungsrechtes hin. Es ist den Eltern nicht vom Staat verliehen, sondern vielmehr als vorgegebenes Recht vom Staat anerkannt ... Dem Staat ist in Art. 6 GG kein eigenes Erziehungsmandat verliehen, sondern lediglich die Funktion des Wächteramtes übertragen. Das Wächteramt des Staates legitimiert nicht zu dirigierenden Eingriffen in das elterliche Erziehungsrecht, sondern dient lediglich der Verhinderung von Missbrauch der elterlichen Personensorge.
Der elterlichen Erziehungskompetenz ist die Befugnis immanent, eigenverantwortlich und ohne (mit-) bestimmende Fremdeinflüsse das Wohl des Kindes als maßgebliche Richtschnur der Erziehung individuell-konkret zu interpretieren. Daraus folgt, dass das elterliche Erziehungsrecht im Katalog der Grundrechte einen besonderen Platz einnimmt ... als "Elternverantwortung" ... Aber diese Verantwortung ist eben eine Eltern- Verantwortung und keine - jedenfalls keine primäre - Staats- Verantwortung ... Es geht im Grunde um die Frage, wer letztverbindlich darüber entscheiden soll, was in der jeweiligen konkreten Situation dem Wohl eines bestimmten Kindes entspricht ... Insoweit statuiert Art. 6 Abs. 2 GG den Interpretationsprimat der Eltern, der prinzipiell nur an der Grenze des Missbrauchs durch den Staat korrigiert werden kann ...
Es bleiben Fälle, die sich mit der schlichten Gleichrangigkeitsthese nicht lösen lassen. Dann muss Farbe bekannt werden zu der Frage, ob das Wort der Eltern oder der Wille des Staates gelten soll. Diese Frage kann unter der Geltung des Grundgesetzes nicht anders als im Sinne eines Vorranges des elterlichen Erziehungsrechtes gegenüber dem staatlichen Erziehungsanspruch beantwortet werden ... Dieses verfassungsrechtliche Primat des elterlichen Erziehungsrechtes ist auch im schulischen Raum zu respektieren...

F. Ossenbühl

Prof. Dr. Fritz Ossenbühl war bis 1999 Direktor des Instituts für Öffentliches Recht, Abteilung Staatsrecht an der Rheinischen Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn